Veröffentlichung von Fotografien eines Mieterfestes

Gericht: BGH
Urteil vom: 08.04.2014
Aktenzeichen: VI ZR 197/13

1106
Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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1. Fotografien eines Mieterfestes können dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden. 2. Eine Veröffentlichung von Fotografien eines Mieterfestes ist, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind, zulässig, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Personen nicht entgegenstehen. 3. Fotografien von einem öffentlichen Mieterfest einer Wohnungs­baugenossenschaft können grundsätzlich auch ohne Zustimmung der abgebildeten Personen in einer für die Mieter bzw. Genossenschaftsmitglieder bestimmten Informationsbroschüre veröffentlicht werden, wenn die Abbildungen nicht unvorteilhaft oder ehrverletzend sind. 4.

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