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Recycling-Baustoffe

23. Juni 2010

Keine Registrierungspflicht nach REACh für güteüberwachte Baustoffe.

Die europäische REACh-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.
Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht nach REACh unterliegen. Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen REACh-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert.
Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als „Erzeugnisse“ im Sinne der REACh-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der Verordnung unterliegen. Dies begründet sich dadurch, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet werden, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden. Ferner wird in dem REACh-Leitfaden das Ende der Abfalleigenschaft erläutert. Güteüberwachte Recycling-Baustoffe stellen ein hochwertiges Produkt und keinen Abfall dar. Im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steht das Ende der Abfalleigenschaft von güteüberwachten mineralischen Recycling-Baustoffen außer Frage. Die Recycling-Branche bekennt sich mit dem REACh-Leitfaden eindeutig zu ihrer Produktverantwortung für die qualitätsüberwachten Recycling-Baustoffe. Der REACh-Leitfaden kann auf der Home-Page der Bundesgütegemeinschaft Recycling- Baustoffe e.V. als Download oder bei der Geschäftsstelle als Druckexemplar bezogen werden.

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