Schönheitsreparaturen
Wurden die Schönheitsreparaturen unwirksam auf den Mieter abgewälzt, so ist der Vermieter berechtigt, beim nächsten Mieterhöhungsverlangen einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu fordern. Es besteht kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen einem Mietvertrag mit unwirksamer Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen und einem Vertrag, in dem die Schönheitsreparaturen beim Vermieter verbleiben.
Untertitel/Leitsatz:
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































