Schlüssel verloren! - Wer haftet?

Wenn wegen eines verlorenen Wohnungsschlüssels eine Schließanlage ausgetauscht werden muss, ist zuerst einmal der betroffene Wohnungseigentümerin der Pflicht.

Foto: Daniel Fleck/fotolia.de
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Er kann sich jedoch bei seinen Mietern schadlos halten, wenn diese den Schlüssel verloren haben.

Der Mieter einer Eigentumswohnung hatte bei Übernahme laut Übergabeprotokoll zwei Wohnungsschlüssel erhalten, konnte jedoch beim Auszug nur noch einen Schlüssel zurückgeben.

Dies meldete der Vermieter dem Verwalter der Wohnanlage, der von ihm die Kosten für den anstehenden Austausch der Schließanlage anforderte. Daraufhin verklagte der Vermieter den ausgezogenen Mieter auf Schadensersatz.

Laut dem Bundesgerichtshof (VIII ZR 205/13) rechtfertigt der Verlust eines Wohnungsschlüssels den Austausch der Schließanlage, da zu befürchten ist, dass der verlorene Schlüssel durch Unbefugte genutzt wird.

Für den Schaden hafte der betroffene Wohnungseigentümer, da er sich das Verschulden seiner Mieter zurechnen lassen müsse. Der Vermieter könne sich jedoch beim Mieter schadlos halten. Allerdings müsse dieser erst dann zahlen, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde. Vorher liege noch kein einklagbarer Schaden vor. Da der Austausch im entschiedenen Fall noch nicht erfolgt war, wies das Gericht die Klage ab. (Quelle: Württembergische Versicherung)

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Über die Mietpreisbremse wurde in den Medien viel berichtet, doch wann ist sie anwendbar? Anhand dieser Checkliste können Sie prüfen, ob sie bei der Bestimmung der neuen Miete die Mietpreisbremse beachten müssen.
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