Schriftliche Zustimmung
Spätestens mit Ablauf des zweiten Monates nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Vermieter einen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Dieser Anspruch kann vom Vermieter andernfalls eingeklagt werden - auch dann, wenn der Mieter die erhöhte Miete mehrfach vorbehaltlos gezahlt hat. Der Mieter muss die Verfahrenskosten tragen, sofern er den Anspruch nicht bereits im schriftlichen Vorverfahren anerkennt.
Zum Urteilstext (LG Berlin 63 T 130/06)
Untertitel/Leitsatz:
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































