Seit 1. Mai: Bußgelder bei unvollständigen Immobilienanzeigen
Die Energieeinsparverordnung 2014 verpflichtet zur Angabe von Energiekennwerten für Wohnungen und Gebäude, die im Energieausweis dokumentiert sind. Bei Verkauf oder Neuvermietung ist der Verkäufer bzw. Vermieter verpflichtet, in Anzeigen für Wohnimmobilien im Internet oder in Zeitungen folgende Energiekennwerte zu veröffentlichen:
- Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert
- Wesentlicher Energieträger für die Heizung des Gebäudes (z.B. Gas oder Öl)
- Das Baujahr des Gebäudes
- Die Effizienzklasse aus dem Energieausweis (erscheint erst in Energieausweisen, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden).
Die gültige EnEV trat von einem Jahr in Kraft, für die verbindliche Einführung der genannten Pflichtangaben galt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen.
Ein Energieausweis ist immer dann erforderlich, wenn Immobilieneigentümer ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen oder vermieten. Wird ein Haus neu errichtet oder umfassend saniert, ist die Ausstellung ebenfalls Pflicht. Bereits seit Mai 2014 muss bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Vermietung dem Interessenten der Energieausweis unaufgefordert bereits bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsabschluss übergeben werden. In der Praxis geschieht dies kaum. Eigentümer scheuen die Kosten, die für die Ausstellung eines Energieausweises durch einen Energieberater entstehen, und für Interessenten schafft der Energieausweis keine wirkliche Transparenz bei den Energiekosten. Denn eine Angabe wie 125 kWh pro Jahr und Quadratmeter sagt nichts aus über die zu erwartenden Heizkosten.
Auskünfte über die Pflichtangaben in Wohnungs- und Immobilienanzeigen erhalten Hauseigentümer am kostenfreien Beratungstelefon von Zukunft Altbau: 0800 12 33 33.