Steuervergünstigung nur bei Steuerzahlungspflicht

Grundsätzlich ermäßigt sich die Einkommenssteuer für Handwerker­leistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers für die Lohnkosten.

Nur wer Steuern zahlt, kann den Betrag auch mindern. Foto: Thorben Wengert/pixelio
Nur wer Steuern zahlt, kann den Betrag auch mindern. Foto: Thorben Wengert/pixelio

Der Höchstsatz liegt allerdings bei € 1.200,-. Das setzt jedoch nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, voraus, dass der Auftraggeber tatsächlich zur Steuerzahlung verpflichtet ist.

Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2012 (Az.: 3 K 267/11), über das erst jetzt berichtet wurde.

Der Kläger war der Auffassung, dass sich in solchen Fällen eine negative Einkommenssteuer ergäbe, die an ihn auszuzahlen sei.

Das Gericht erklärte in seinem Urteil, dass das Gesetz keine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung vorsähe. Der Ausschluss solcher Rechtsfolgen entspräche den gefestigten Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts. Die Förderung sollte ausschließlich durch einen Abzug von der bestehenden Steuerschuld erfolgen.

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