Terrorschadenversicherung
Schließt ein Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses für eine gewerblich vermietete Immobilie eine Terrorversicherung ab, um das Risiko von Terrorattentaten, welches i.d.R. nicht von den Feuerversicherungen abgedeckt wird, abzusichern, so können die Kosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind. Das gilt auch dann, wenn das Objekt nicht als besonders gefährdet gilt.
Zum Urteilstext (OLG Stuttgart 13 U 145/06)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Versicherung 





































