Tipps zum Energieausweis für Vermieter
Wer benötigt den Energieausweis?
Der Energieausweis ist ein Pflichtdokument für Immobilieneigentümer bei:
- Vermietung (ganz oder teilweise)
- Verkauf (ganz oder teilweise)
- Aushangspflicht (ab 500qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, bzw. ab 250qm bei behördlicher Nutzung)
Selbstgenutzte Immobilien, Objekte mit unter 50 qm Nutzfläche oder denkmalgeschützte Objekte sind von der Energieausweispflicht nicht betroffen.
Schon bei der Besichtigung muss der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden oder gut sichtbar aushängen. Alles andere stellt einen Verstoß gegen die EnEV2014 und damit eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.
Welchen Zweck erfüllt der Energieausweis?
Durch Vorlage des Energieausweises soll dem Interessenten auf einen Blick die energetische Qualität des Gebäudes nähergebracht werden. Dies geschieht, indem das Objekt auf einer farbigen Vergleichsskala mit einem Referenzgebäude verglichen und in eine Energieeffizienzklasse eingeordnet wird, ähnlich den Energieverbrauchsskalen von Kühlschränken oder anderen Elektrogeräten.
Zugleich soll der Eigentümer durch den Energieausweis auf günstige Möglichkeiten zur energetischen Sanierung hingewiesen werden um Verbesserungspotentiale aufzuzeigen. Eine Verpflichtung ergibt sich durch solche Hinweise allerdings nicht.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – Welcher ist der richtige?
Der Energieausweis kann auf zwei Arten ausgestellt werden: nach Energieverbrauch oder nach Energiebedarf. Davon hängen nicht nur die Kosten ab, sondern auch welche Daten vom Energieber ater benötigt werden. Doch nicht für jede Immobilie darf frei zwischen beiden Alternativen gewählt werden. Die Wahlfreiheit haben:
- Wohngebäude mit Baujahr nach 1977 oder
- Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten oder
- Wohngebäude, die die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen
- Nichtwohngebäude
Objekte, die nicht unter eines dieser Kriterien fallen, dürfen nur einen (aufwändigeren) Energieausweis nach Bedarf erhalten.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis sind jeweils 10 Jahre gültig.
Wer darf einen Energieausweises ausstellen?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält genaue Vorschriften darüber, wer berechtigt ist einen Energieausweis auszustellen. Es gelten bundeseinheitliche Regeln für Bestandsgebäude und -Wohungen. Für Neubauten setzen die Bundesländer über das jeweilige Baurecht fest, wer einen Energieausweis erstellen darf. Für Neubauten kommt nur der bedarfsorientierte Ausweis infrage. Hierfür sind sogenannte Bauvorlageberechtigte ausstellungsberechtigtund teilweise auch bestimmte Sachverständige.
Seite 2: Aufstellung: Bei diesen Personengruppen können Vermieter und Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden einen Energieausweis beantragen.
Energiesausweis online beantragen
Die günstigste Möglichkeit einen Energieausweis zu erstellen, ist es, den Energieausweis online zu beantragen. Auf www.energieausweis-vorschau.de können alle Arten von Energieausweisen direkt online angefragt werden. Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in der Regel binnen weniger Tagen ausgestellt, bedarfsbasierte Energieausweise nehmen je nach Umfang etwa ein bis zwei Wochen in Anspruch. Preise ab 69 Euro.
Energieausweis-Vorschau.de bietet bereits seit 2007 Energieausweise im Internet an, Der Hauptaugenmerk liegt auf Rechtssicherheit, es werden nur geprüfte, rechtskräftige Energieausweise ausgestellt. Es besteht die Möglichkeit mit einem Energieberater telefonischen Kontakt aufzunehmen.
Für alle Fragen rund um das Thema Energieausweis bietet Energieausweis-Vorschau.de eine kostenlose Hotline an: Tel. 0341 22540293.
Seite 2: Aufstellung: bei folgenden Personengruppen können Vermieter und Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden einen Energieausweis beantragen.
Quelle: Energieausweis-Vorschau.de
Bundeseinheitliche Regeln für den Bau im Bestand
Vermieter und Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden können einen Energieausweis bei folgenden Personengruppen beantragen:
- Fach-)Hochschulabsolventen der Fachrichtungen (Innen-)Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Schwerpunkt auf einem der oben genannten Gebiete
- Handwerksmeister aus Bereichen wie Bau/Ausbau oder Schornsteinfegerwesen, die eine entsprechende Zusatzausbildung nach EnEV 2009, Anlage 11, absolviert haben
- Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, die auch die Beurteilung der Gebäudehülle, von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen vornehmen können
Aussteller eines Energieausweises müssen zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Studienschwerpunkt im Bereich energiesparendes Bauen oder einschlägige Berufserfahrung von zwei Jahren
- eine abgeschlossene Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV
- eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen
Zur Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude im Bestand sind außerdem folgende Personengruppen berechtigt – auch wenn sie keine der oben genannten Qualifikationen erfüllen:
- Energieberater, die vor dem 25.04.2007 als Vor-Ort-Berater der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) registriert worden sind
- Personen, die am 25.04.2007 über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Baustoffe (Fachhandel oder Industrie) und eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügten oder diese Qualifizierung vor dem 25.04.2007 begonnen und inzwischen abgeschlossen haben
- Personen, die am 25.04.2007 über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügten oder eine solche Weiterbildung vor dem 25.04.2007 begonnen und inzwischen abgeschlossen haben.