Ein berufsbedingter, zeitweiliger Auslandsaufenthalt berechtigt den Mieter, einen Teil seiner Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten (Az: VIII ZR 349/13). Entscheidend ist, dass der Mieter den unvermieteten Teil seiner Wohnung, sei es auch weniger als die Hälfte der Wohnfläche, weiterhin selbst nutzt. Möchte er dadurch die Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie die Reisekosten gering halten, muss der Vermieter diese Entscheidung akzeptieren. Kommt er diesem berechtigten Interesse des Mieters nicht nach, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig. Die entgangene Miete aus der Untervermietung muss der Vermieter dem Mieter ersetzen. Seine Absichten sollte der Mieter dem Vermieter im Voraus allerdings mitteilen.
Mit dieser Regelung wird der Gesetzgeber den heutigen Anforderungen an eine moderne Gesellschaft gerecht, die durch Mobilität und Flexibilität geprägt ist.
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