Unzutreffendes Mietspiegelfeld
Ein Vermieter forderte seinen Mieter per Mieterhöhungsverlangen auf, einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zuzustimmen. Der Mieter stimmte nicht zu und trug vor Gericht vor, dass die Mieterhöhung formell unwirksam sei, weil der Vermieter ein falsches Feld (Wohnung mit Sammelheizung) im Mietspiegel angegeben hatte.
Seine Wohnung verfügte weder über ein Bad noch über eine Sammelheizung. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Angabe eines fehlerhaften Mietspiegelfelds eine Erhöhungserklärung nicht formell unwirksam macht. Da dem Mieter die Ausstattung seiner Mietwohnung bekannt war, konnte er selbst das entsprechende Feld für seine Wohnung ermitteln. Die Mieterhöhung war dennoch nicht durchsetzbar, weil der Mieter mehrere Wohnwert mindernde Eigenschaften der Wohnung vortrug.



































