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Verbraucherrechte im Gericht

Thema des Monats aus Heft-Nr.: 
01/2010

Der Zucker auf dem Kuchen fehlte plötzlich

Geplatzter Estrichschlauch veränderte Fassadenstruktur und beschädigte Kerndämmung - und dann verweigert das Bauunternehmen über Jahre die Zahlung von Schadenersatz.

Dr. Elke Heera, Anwältin des BSB

Ein Fall für den Bauherren-Schutzbund und seine Berater.

Der Fall
Kleine Ursache, große Wirkung: Das Ehepaar G.S. ließ am Stadtrand ein Eigenheim bauen. Alles war schon weit gediehen - der Bau errichtet, die Wärmedämmung angebracht, die Fassade nahezu fertig - als durch eine kleine Nachlässigkeit eine Kette folgenschwerer Fehlhandlungen in Gang gesetzt wurde. Bei der Säuberung einer im Garten stehenden Estrichmaschine platzte deren Schlauch, wirbelte herum und versah die fein gesandete Klinkerfläche mit unschönen Spritzern.
Die Reinigungsversuche per Gartenschlauch durch die Handwerker des beauftragten Subunternehmers entfernten die Estrichpartikel nur unzureichend. Stattdessen wurde der frische Anstrich des Dachkastens aufgeweicht und der Giebel durchnässt. Das durch noch ungedämmte Fensteranschlüsse eindringende Wasser beschädigte – was sich Wochen danach ergab - die Kerndämmung des Hauses erheblich.
Die Bauherren schritten rasch ein und stoppten die Reinigungsbemühungen. Danach schlug das Bauunternehmen eine Spezialreinigung vor, wozu es nicht kam. Letztlich wurde zu Bürste und Waschlauge gegriffen, um die Fassade von den fest haftenden Estrichspuren endgültig zu befreien. Doch damit wurde der Schaden weiter vergrößert. Anstatt der verunzierenden Spritzer verschwand die feine Sandstruktur der Klinker – der „Zucker auf dem Kuchen“, der die Besonderheit der Fassade ausmacht, wie der Sachverständige später feststellen wird. Nur glatter Stein blieb übrig.
Die schockierten Bauherren verlangten unter mehrfacher Fristsetzung die Beseitigung der Schäden. Weil das Bauunternehmen diese zunächst zu ignorieren, danach zu bagatellisieren versuchte, dazu die Verantwortung den Subunternehmern zuschob und professionelle Lösungen verzögerte, musste das Ehepaar G.S. handeln. Es schaltete unabhängige Experten ein, griff mit fachlicher Unterstützung zur Selbsthilfe und reichte – weil die Versicherung des Bauunternehmens sich weigerte, den Schaden auszugleichen und auf einem richterlichen Entscheid bestand - letztlich Klage auf Schadenersatz ein.

Das Verfahren
Die Auseinandersetzung zog sich über drei Jahre hin. Gutachten und Gegengutachten wurden erstellt und Beweiserhebungen angefordert, technische Verfahren – so zur Trocknung der Feuchteschäden – waren detailliert zu erläutern, Angaben und Zuständigkeiten zu prüfen: Wer hat wie gereinigt? Wo liegen Baumängel vor, wo war das Haus einfach noch nicht fertig?
Was haben die Bauherren selbst geleistet? Sind die Aufschlüsselungen der Schadenbeseitigungskosten richtig? Das Gericht hatte viel zu klären, die Rechtsanwältin der Bauherren – eine Vertrauensanwältin des Bauherren-Schutzbundes – baurechtliche und rechnerische Detailarbeit zu leisten.
Da die Bauherren ihre Mietwohnung gekündigt hatten und in ihr Haus einziehen mussten, hatten sie mithilfe anderer Fachfirmen inzwischen für den Rückbau der Fassade, den Austausch der Dämmplatten und der Giebelverblendungen gesorgt. Abriss- und Anstricharbeiten erbrachten sie in Eigenleistung.
Den entstandenen Schaden bezifferten sie samt Beseitigungskosten auf rund 15.800 Euro und erhoben diese Forderung gegenüber dem Bauunternehmen als eigentlichem Vertragspartner. Sie forderten auch entstandene Rechtsanwaltskosten zurück und machten eine Wertminderung des Neubaus um 1000 Euro geltend.
Nach gründlicher Prüfung folgte das Gericht der gutachterlichen Stellungnahme: Der Austausch der gesamten Giebelfassadenverblendung war nötig, weil die durchnässten Mineralfaserplatten nur durch Rückbau der Verblendschale im gesamten Giebelbereich ausgewechselt werden konnten. Die ausgewaschene Besandung verlangte letztlich die völlige Neuherstellung der Fassade. 14.400 Euro seien dafür gerechtfertigt. Es handele sich, so argumentierte das Gericht, bei der Verschmutzung der Fassade und dem nicht fachgerechten Reinigungsversuch um eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Reinigung der Maschine selbst sei Teil der vertraglichen Leistung.

Die Entscheidung
Das Urteil des Landgerichts Berlin gab der Forderung der Klägerfamilie recht. Sie muss einen durch unsachgemäße Reinigung eines Arbeitsgerätes entstandenen Schaden an ihrem Haus mit all seinen Auswirkungen nicht hinnehmen, sondern hat Anspruch auf vertragsgemäße, mängelfreie Ausführung aller Arbeiten. Die Aufrechnung der noch offenen Werklohnforderung gegen die Schadensbeseitigungskosten nebst Zinsen ist deshalb statthaft. Zudem wurde das Bauunternehmen verurteilt, weitere, über die Werklohnrate hinausgehende Schadenersatzansprüche zu begleichen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten an die Bauherren zu zahlen.
Die beklagte Firma habe „ihre Pflichten aus dem Werkvertrag mit den Klägern verletzt“, hieß es in der Begründung. Ihr sei auch Verantwortung für die „schuldhafte Pflichtverletzung“ eines von ihr beauftragten Subunternehmens zuzurechnen.

Kommentar der BSB-Vertrauensanwältin Dr. Dr. Elke Heera, Berlin
Nach hartem Kampf um ihr Recht hat das Landgericht den Bauherren bestätigt, dass sie sich bei ihrem Familienheim, das Merkmale eines gehobenen Standards aufweist, nicht mit einer „Billiglösung“ zur Schadensbeseitigung zufrieden geben müssen. Zeit und Nerven, das Hinzuziehen von versierten Bausachverständigen und eine prozesserfahrene anwaltliche Begleitung müssen Bauherren jedoch aufbringen.
Dieses Urteil bejaht die prinzipiellen Interessen der Verbraucher, für ihr gutes Geld ein gutes Produkt zu erhalten. Bei einem Hausbau, der eine beträchtliche Investitionssumme verschlingt, ist dieser Wunsch besonders nachvollziehbar. Allerdings braucht es durch die Länge des Bauprozesses und vieler Unwägbarkeiten in der Baupraxis Beharrlichkeit, Qualitätsansprüche durchzusetzen. In diesem Fall haben sich die Bauherren nicht mit einer oberflächlichen Schadenskosmetik abspeisen lassen. Geholfen hat ihnen zweifelsohne die fachkundige Unterstützung durch unabhängige Bauherrenberater, wie sie der Bauherren-Schutzbund als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für seine Mitglieder bietet.
Die Abwimmelungsversuche des Bauvertragspartners, der die Verantwortung auf einen Subunternehmer abwälzen wollte, blieben erfolglos, ja, wurden vom Gericht ausdrücklich kritisiert: Baupartner haben zu ihrer Verantwortung aus dem Vertrag zu stehen.
Nicht zu folgen bereit war das Gericht allerdings dem Argument eines merkantilen Minderwert des Hauses. Die Bauherren hätten nachweisen müssen, dass der Verkehrswert des Gebäudes nach Beseitigung der Schäden nicht den Wert erreicht, den es ohne den Schadensfall aufgewiesen hätte, wies die Richterin dieses Ansinnen ab. Die Kläger selbst wurden mit einem geringen Anteil an den Kosten des Rechtsstreites belastet.

Erkenntnis der Betroffenen
„Unser Rat an Bauherren: sich nicht unterkriegen lassen! Hilfe holen! Im Nachhinein hat es sich gelohnt, dass wir viel Energie aufgewendet haben und uns beraten ließen. Wichtig war vor allem, dem Gutachten der gegnerischen Versicherung ein eigenes von einem unabhängigen Spezialisten entgegenzusetzen. Das kam hinsichtlich des entstandenen Schadens zu völlig anderen Aussagen, denen letztlich das Gericht auch folgte. Natürlich muss man im Vorfeld – was vielen Bauherren nicht leicht fallen dürfte - einiges an Geld aufwenden, um die eigenen Rechte zu verfolgen. Wir waren dazu glücklicherweise in der Lage. Und es braucht Geduld, denn die Prozesse ziehen sich leider lange hin. Ohne eine versierte, auf Baufragen spezialisierte Anwältin allerdings, die Tricks der Gegenseite durchschaut, hätten wir es nicht geschafft. Jetzt wohnen wir in einem Haus, das unseren Wünschen entspricht. Da wir dafür ziemlich viel Geld in die Hand genommen haben, muss es auch unsere Qualitätsanforderungen erfüllen. Doch für dieses eigentlich selbstverständliche Recht müssen Bauherren nicht selten kämpfen.“

Das Urteil
Landgericht Berlin
4 O 60/07

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