Verjährung der Vorschussvorauszahlung
1.) Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
2.) Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung sind für den Auftraggeber maßgebliche Umstände zu berücksichtigen.
BGH
Aktenzeichen:
VII ZR 213/07
Urteil vom:
14. Januar 2010
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Mängelbeseitigung 


































