Vermieter darf Bonität eines potentiellen Mieters prüfen

Was lange in rechtlich unklarem Rahmen geschah, wurde nun zugunsten der Vermieter konkretisiert: Vor Abschluss eines Mietvertrages darf ein Wohnungsinteressent auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin überprüft werden. Dies teilte der DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) am 3. Juli mit.

FOTO: PIXELIO/TH.WENGERT
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Die Bundesregierung hat sich zur Bonitätsprüfung von Mietinteressenten durch Vermieter vor Vertragsabschluss geäußert. Aufgrund einer kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke wurde das Thema im Deutschen Bundestag behandelt. In seiner Stellungnahme betonte das zuständige Ministerium, dass es zwar einen Interessenkonflikt zwischen dem Datenschutz der Mieter und dem Bedürfnis des Vermieters nach gesicherter Zahlungsfähigkeit gebe. In diesem Kontext aber überwiege das Interesse des Vermieters. Er sei darauf angewiesen, relevante Informationen über die ihm unbekannte Person zu erfragen, um bereits vor Vertragsabschluss die Bonität sicherzustellen. Die Forderung von Vermietern nach Vorlage einer Bonitätsauskunft auch vor der konkreten Vertragsanbahnung ist gerechtfertigt. Diese Einschätzung des Innenministeriums dürfte Klarheit schaffen und hilft den Vermietern, Zahlungsausfälle und finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Einverständnis des Wohnungsinteressenten vorausgesetzt
Die Erhebung und Verwendung solch personenbezogener Daten ist jedoch nur dann zulässig, wenn entweder das Einverständnis des Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis besteht. Dies regelt das Bundesdatenschutzgesetz. Dort sind allerdings auch Ausnahmen enthalten, die für Vermieter von besonderer Bedeutung sind. So ist die Datenerhebung vor der Begründung eines Mietverhältnisses erlaubt, wenn es für die Begründung des Schuldverhältnisses erforderlich ist. Dies muss im Einzelfall individuell bewertet werden. Es muss ermittelt werden, welche Daten im Einzelfall tatsächlich erforderlich sind. Dabei darf kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen.

Insgesamt stärken die Ausführungen des Ministeriums die Rechte der Vermieter. Indem es deren berechtigtes Interesse an einer gesicherten Zahlungsfähigkeit potenzieller Mieter hervorhebt, macht es deutlich, dass eine Bonitätsprüfung vor Mietvertragsabschluss in der Regel nicht gegen das Datenschutzgesetz verstößt.

Hier können Sie die detaillierten Antworten der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke einsehen (PDF).

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