Hat der Vermieter gar keine Einkünfte erzielt, wird ihm die Hälfte der Grundsteuer erlassen. War die sogenannte Jahresrohmiete (also die Bruttokaltmiete einschließlich der sogenannten kalten Betriebskosten) um mehr als 50 Prozent gemindert, wird ihm ein Viertel der Grundsteuer erlassen. Das ergibt sich aus § 33 des Grundsteuergesetzes. Zuständig für den Antrag sind die Steuerämter der Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist jedoch, dass der Vermieter keine Schuld an den Mietausfällen trägt. Beruhen diese auf einem Leerstand der Wohnung, muss er seine nachhaltigen Bemühungen nachweisen, die Wohnung zu vermieten (zum Beispiel durch Inserate in Zeitungen und Immobilien-Suchportalen im Internet). Beruhen die Ausfälle darauf, dass ein Mieter nicht gezahlt hat, muss der Vermieter nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die rückständige Miete einzutreiben oder die Räumung des Mietobjekts zu erreichen.
Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) ist bundesweit aktiv und der einzige Verbraucherschutzverband, der speziell die Wohnungseigentümer vertritt.
Gerichte verlangen Anzeigen in Immobilienportalen
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