Verspätete Ankündigung
Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die vorgeschriebene dreimonatige Ankündigungsfrist nicht einhält. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Mieter mitteilt, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert.
Der Vermieter hatte im August 2004 schriftlich angekündigt, dass er in das Haus einen Fahrstuhl einbauen lassen wolle. Die Mieterhöhung werde 108 Euro betragen. Ein Mieter erwiderte, er akzeptiere den Lifteinbau nur, wenn die Miete nicht erhöht werde. Einen Monat später begannen die Arbeiten, im Juli des darauf folgenden Jahres erfolgte die Mieterhöhung. Der Vermieter verklagte den nicht zahlenden Mieter und bekam vor Gericht Recht. Grundsätzlich hätten Mieter Maßnahmen, die der Energieeinsparung dienen, die Qualität der Mietsache verbessern oder neuen Wohnraum schaffen, zu akzeptieren. Dass die dreimonatige Ankündigungspflicht nicht eingehalten wurde, falle nicht ins Gewicht.
zum Urteilstext (BGH Karlsruhe VIII ZR 6/07)



































