Eigentümer und Mieter dürfen ihr Grundstück bzw. das Mietobjekt nach Belieben überwachen, weil es ihr „Hoheitsbereich“ ist und jeder Besucher weiß, dass er fremden Grundbesitz betritt. Problematisch wird es, wenn eine Überwachungskamera gemeinschaftlich genutzte Bereiche im Visier hat – ganz gleich, ob diese geschlossen oder überdacht sind.
So ist es nicht zulässig, wenn der Vermieter die Videokamera auf die Wohnungstür des Mieters richtet. Das Gleiche gilt für Mieter gegenüber anderen Mitbewohnern in einem Mehrfamilienhaus. Hauseingangstür, Hausflur, Aufzugsanlage oder andere Gemeinschaftsflächen gelten als geschützte Räume. Das Sicherheitsinteresse geht auch dann zu weit, wenn Bereiche aufgezeichnet werden, die hinter der Grundstücksgrenze liegen, etwa der Balkon des Nachbarn oder andere benachbarte Grundstücksbereiche, öffentliche Wege oder Kinderspielplätze, die zur Hausanlage gehören.
Videoüberwachungssysteme dürfen nur dort installiert werden, wo der Betroffene das alleinige Hausrecht hat oder wo ein berechtigtes Überwachungsinteresse nachgewiesen werden kann. Zwar zählen abgelegene Parkplätze oder Tiefgaragen ebenfalls zu den geschützten, überwachungsfreien Bereichen. Kommt es aber dort gehäuft zu Diebstählen, Raubüberfällen oder Körperverletzungen, ist eine Überwachung erlaubt.
Verdeckte Videoüberwachung nicht zulässig
Dort, wo einer Überwachung nichts im Wege steht, gilt die Regel, dass die Aufnahmen nicht gespeichert werden dürfen. Außerdem darf die Kamera erst dann auf eine Person gerichtet werden, wenn der Klingelknopf des Nutzers betätigt wurde. Auch eine verdeckte Videoüberwachung ist nicht zulässig. Wer gegen diese Grundsätze verstößt, verletzt das Persönlichkeitsrecht der beobachteten Person. Zu Unrecht Überwachte können sich zivilrechtlich und unter Umständen mit einer Strafanzeige wehren.
Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG eingehalten sind.
Quelle: Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer
Will die Vermieterin am Wohnhaus eine Videoüberwachungsanlage installieren, so benötigt sie dafür die Zustimmung aller Mieter. Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012, Aktenzeichen 19 C 166/12.
Anspruch auf Beseitigung von Überwachungskameras im Mehrfamilienhaus
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 7. Juni 2022, Aktenzeichen 14 S 2185/22, ZMR 2022/893 f. entschieden, dass einem Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von Überwachungskameras insbesondere nicht entgegensteht, dass angeblich die überwiegende Anzahl der anderen Mieter des Anwesens die Installation der Kameras befürworten würde.
Vergleiche auch: Debatte um Videokamera in einer Tiefgarage, Aktenzeichen 771 C 82/16, AG Schöneberg
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