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Wärmende Hülle fürs Obergeschoss

9. Dezember 2011

Hauseigentümer in der Pflicht

Ungedämmten Decken im Obergeschoss müssen viele Hausbesitzer bis Ende 2011 eine wärmende Hülle verpassen. „Kaum eine Sanierungsmaßnahme rechnet sich mehr, als Decke oder Dach zu dämmen“, weiß die Verbraucherzentrale NRW, dass sich die neuen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) in barer Münze auszahlen. „Mehrere tausend Euro Heizkosten lassen sich in zehn Jahren sparen – vorausgesetzt, Planung, Material und Ausführung stimmen“, empfehlen die Verbraucherschützer, vor der Sanierung fachlichen Rat einzuholen. Rund um die neue Dämmpflicht für Hauseigentümer geben sie folgende Tipps:

  • Vorgaben und Materialien: Die Pflicht zum Dämmen der obersten Geschossdecke gilt für alle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und von einigen Ein- und Zweifamilienhäusern. Um den Energieklau abzuwenden, muss hier Dämmung Einzug halten. Wie dick der zu verlegende Dämmstoff sein muss, hängt von Bodenbeschaffenheit und Material ab. In der Regel erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, wer eine Dämmschicht von 16 cm auf die oberste Geschossdecke aufbringt.
  • Planung und Ausführung: Bevor gedämmt wird, sind mögliche Schwachstellen wie Wände und Rohre aufzuspüren. Denn wenn diese nicht sorgfältig abgedichtet werden, entfleucht warme Luft aus darunterliegenden Wohnungen. Trifft sie auf dem Dachboden auf kältere Luftschichten, bildet sich Kondenswasser, was dann zu Schimmel und Bauschäden führen kann. Bei der Planung empfiehlt es sich deshalb, einen sachkundigen Energieberater um Rat zu fra¬gen. Damit die Dämmung ihre optimale Wirkung entfalten kann, muss sie zudem fachgerecht verlegt werden. Um Bauschäden und Wärmelecks zu vermeiden, sollten die Verlegearbeiten einer Fach¬firma übertragen werden.
  • Förderung: Vorbildlichen Sanierern winken Fördergelder der KfW-Bankengruppe: Eine Finanzspritze gibt es, wenn die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Dämmstärken übertroffen werden. Außerdem muss die Dämmung durch eine Fachfirma verlegt werden. Nicht zuletzt muss ein Sachverständiger die Stärke des verbauten Materials sowie dessen fachgerechten Einbau bestätigen.
  • Alternative Dachdämmung: Wenn der Speicher in absehbarer Zeit ausgebaut und als Wohnung genutzt werden soll, erlaubt die Energieeinsparverordnung, das Dach statt der Geschossdecke zu dämmen. Das gilt auch, wenn die Dacheindeckung ohnehin erneuert werden muss. Eine wärmende Mütze fürs Haus ist sinnvoll, aber stets aufwändiger und teurer als die Decken-Dämmung. Außerdem muss der Wärmeschutz an Giebeln und Dachfenstern mit auf dem Programm stehen, damit hier nicht weiterhin Energie ungenutzt heraus geblasen wird.
  • Ausnahmen: Wurde das Ein- oder Zweifamilienhaus vor dem 1. Februar 2002 gekauft und nutzt der Eigentümer die Immobilie selbst, gilt die neue gesetzliche Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke nicht. Das trifft auch auf Häuser mit massiven Deckenkonstruktionen zu, die nach 1968 errichtet wurden, sowie für Häuser mit Holzbalkendecken. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Sanierung nicht auszahlen kann. Wer Energie und Kosten spa¬ren will, ist auch hier gut beraten, mit fachlicher Unterstützung einen Check der Wärme-Schwachstellen der eigenen vier Wände anzugehen.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Auflagen Hauseigentümer bei der Dämmung der obersten Geschossdecke ein¬halten müssen und prüft, ob Fördergelder beantragt werden können.

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