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Mietrechtsurteile

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Worauf Mieter bei der Weihnachtsdekoration achten sollten

7. Dezember 2010

Mit Beginn der Adventszeit strahlen wieder die Lichterketten von Balkonen, leuchten Krippenspiele im Vorgarten und so mancher Nikolaus erklimmt eine Hausfassade.

Mieter haben bei der Weihnachtsdekoration große Gestaltungsfreiheit, aber es gibt auch Grenzen. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat die wichtigsten Verhaltensregeln zusammengestellt.

Innerhalb ihrer Wohnung können Mieter fast nach Belieben gestalten, um sich auf die Weihnachtszeit einzustimmen. Eine Beschränkung könnte sich aus der Hausordnung ergeben, wenn es gilt Brandgefahren vorzubeugen. Der Weihnachtsschmuck sollte am besten vom TÜV geprüft sein. Auf keinen Fall sollte man Weihnachtsbäume und Adventsgestecke mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lassen. Auch die äußerliche Gestaltung des Wohnhauses, etwa mit einer Lichterkette auf dem Balkon ist zulässig. Doch wenn sich die Kreativität auf Gebäudeteile außerhalb der Wohnung erstreckt, ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich.
Das Krippenspiel oder ein leuchtender Weihnachtsbaum im Vorgarten muss nur erlaubt werden, wenn der Garten mitvermietet ist. Schwieriger wird es, wenn der Mieter plant, die Hausfassade großflächig zu dekorieren. "Muss für die Montage eines Weihnachtsmannes die Fassade angebohrt werden, gilt das als bauliche Veränderung", erläutert Verbandsdirektor Xaver Kroner. Der Vermieter kann in diesem Fall die Zustimmung verweigern. Oberstes Gebot ist selbstverständlich, die Nachbarn nicht zu beeinträchtigen. Deshalb sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung nach 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.
Verzierung von Gemeinschaftsflächen Das Aufhängen eines Adventskranzes an der Haustür ist nicht zu beanstanden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter ein Recht auf Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen wie dem Treppenhaus (BGH, V ZR 46/06). Voraussetzung für die Nutzung ist allerdings, dass von den im Treppenhaus abgestellten Gegenständen keine Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner ausgehen.
Eine geschmückte Nordmanntanne mit brennenden Kerzen kommt also nicht in Frage. Auch das Versprühen von weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus geht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weit (Az.: 3 Wx 98/03).

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