Zweckentfremdung: Auch Vermietung gegen wöchentliche Pauschale fällt darunter
Seite Ende 2013 gilt in Berlin ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Bei einem überwiegenden privaten Interesse kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach dem ZwVbG ausnahmsweise erteilt werden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten eine dänische Gewerkschaft und der Ferienfonds einer dänischen Kommune und verlangten Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung.
Die Kläger erwarben aus Mitgliedsbeiträgen bzw. Urlaubsgeldern, die nach dänischem Recht vom Arbeitgeber eingezahlt wurden, Ferienimmobilien u.a. in Berlin. Diese sollten Mitgliedern und Mitarbeitern der Kommune gegen eine Wochenpauschale überlassen werden. Nach ihrer Auffassung würde damit keine Vermietung - und deshalb keine Zweckentfremdung - vorliegen. Die Wohnungen würden lediglich einem begstimmten Nutzerkreis ohne Gegenleistung überlassen werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Ansicht der Kläger nicht
Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Meinung, dass sehr wohl eine entgeltliche Vermietung vorliege. Auch die Überlassung einer Ferienwohnung für Urlaubsaufenthalte gegen eine Wochenpauschale könne man nicht anders betrachten. Also stelle auch eine diese Art der Vermietung eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.
Ungeachtet der Sonderregelung für Gewerkschaften und ähnliche Institutionen in der ZwVbVO müsse das nach dem Gesetz erforderliche vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interesse an der zweckfremden Nutzung bestehen. Hieran fehle es hier. Dies verstoße auch nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot, da die Erteilung der Genehmigung unabhängig von dem Ort des Sitzes der Kläger zu beurteilen sei.
Die erforderliche Genehmigung könnten die Kläger nicht beanspruchen.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin
UPDATE (05.11.21): Berlin verschärft die Regeln und erschwert die Zweckentfremung von Wohnungen
Anbieter von Ferienwohnungen sollen bei Vermietungsinseraten (auch und insbesondere auf Online-Portalen) eine gut sichtbare Registrierungsnummer angeben. Wer sich nicht an die neuen Regeln hält, muss mit Geldbußen von bis zu 250.000 Euro rechnen. Das gilt laut dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) seit dem 1.November 2021.
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