Wartungskosten von Rauchmeldern umlegbar

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Bild: M. Eisinger
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Vermieter können ein Unternehmen damit beauftragen, die Rauchmelder regelmäßig zu warten. Außerdem können sie kontrollieren lassen, ob der Müll ordnungsgemäß entsorgt wurde und gegebenenfalls ein Nachsortieren veranlassen. Die dabei anfallenden Kosten können sie auf die Mieterinnen und Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist. Im entschiedenen Fall war im Mietvertrag geregelt, dass die Mieter unter anderem die Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen zu tragen haben. Darunter falle auch die Wartung von Rauchwarnmeldern, entschied der Bundesgerichthof. Die dabei anfallenden Kosten stellten „sonstige Betriebskosten“ nach §2 Ziffer 17 der Betriebskostenverordnung dar. Dagegen können die Kosten für das Anmieten von Rauchmeldern nicht auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, da die Anschaffungskosten von den Vermietern zu tragen sind. Das Gericht verwies dabei auf eine hierzu getroffene Entscheidung des BGH (VIII ZR 379/20).

Der BGH sah auch keine Bedenken, einen externen Dienstleister mit der Kontrolle und dem Nachsortieren des Mülls zu beauftragen. Damit sollte gewährleistet werden, dass der Müll entsprechend den Vorgaben getrennt entsorgt wird. Dies sei als Teil der Müllbeseitigung zu werten, deren Kosten nach §2 Ziffer 8 der Betriebskostenverordnung auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können.

BGH

Urteil vom 05.10.2022

Az.: VIII ZR 117/21

Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG

Redaktion (allg.)

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