1. Verhindert ein Mieter die Beseitigung eines Mangels, führt das Vorliegen des Mangels nicht zur Minderung der Miete.
2. Eine Verhinderung der Mangelbeseitigung durch den Mieter kann darin liegen, dass der Mieter, der die Terminkoordination unternimmt, die Abstimmung eines Termins unterlässt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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