Zensus 2021

Verwalter müssen Gebäudedaten sammeln

Die Volks- und Wohnungszählung 2021 wird Immobilienverwaltern mehr Arbeit ohne zusätzliche Vergütung aufbürden. Schon die Vorerhebungen der Statistikämter im Frühjahr hatten für Unruhe und Irritationen gesorgt. Wie reagieren die Berufsverbände DDIV und BVI?

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FOTO: FIEDELS/STOCK.ADOBE.COM
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Der Bundestag hat das Zensusgesetz 2021 verabschiedet, das für die Gebäude- und Wohnungszählung neben den Eigentümern auch Verwalter zur Auskunft gegenüber den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder verpflichtet.

Im Zuge der Vorbereitung des Zensus’ haben die Statistikämter bereits zu Beginn des Jahres 2019 Anfragen an Verwaltungsunternehmen verschickt. Gefragt wurde nach einem Ansprechpartner im Unternehmen, der Zahl der verwalteten Einheiten und der verwendeten Software.

Kritik vom DDIV

Die Irritationen, die diese Vorerhebungen unter Verwaltern auslösten, riefen den Dachverband Deutscher Immobilienverwalter auf den Plan. Der DDIV intervenierte Anfang März schriftlich beim Statistischen Bundesamt und forderte, dass die zu erwartenden Auskunftspflichten möglichst einfach und belastungsarm gestaltet werden sollten. Das Statistische Bundesamt sagte lediglich eine Prüfung der Einwände durch die zuständigen Statistischen Landesämter zu.

In einer Stellungnahme an die verantwortlichen politischen Stellen in Berlin zum Entwurf des Gesetzes zur Durchführung des Zensus 2021 kritisiert der DDIV, dass der Gesetzgeber fälschlicherweise von der Voraussetzung
ausgehe, Verwalter würden über die oben genannten Informationen bereits verfügen. Im Gesetz komme nicht zum Ausdruck, „dass insbesondere Verwalter von Wohneigentum, aber auch Mietverwalter, sich die wohnungsbezogenen Daten speziell für den Zensus beschaffen müssten“.

Die Belastungen für die überwiegend kleinen und mittelständischen Verwaltungsunternehmen würden noch dadurch erhöht, so der DDIV in seiner Stellungnahme, dass die Statistikbehörden zu Testzwecken eine wiederholte Übermittlung der Daten erwarten.

Der Gesetzgeber hantiere mit einem undifferenzierten Verwalterbegriff und unterscheide nicht zwischen Eigentümern und von diesen beauftragten Dienstleistern zur Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums.
Verwalter könnten weder zur Zahl der Räume einer Wohnung Auskunft geben, noch kennen sie in der Regel den Inhalt der Mietverträge, können also keine Angaben zur Nettokaltmiete machen.

Fazit des DDIV: „Wir müssen leider konstatieren, dass die Immobilienverwalterbranche im vorliegenden Gesetzentwurf nur unzureichend Beachtung findet.“

Pragmatismus beim BVI

Der Bundesverband der Immobilienverwalter war bislang vor allem darum bemüht, seine Mitgliedsunternehmen darüber aufzuklären, dass die Beteiligung der Verwalter an der Volkszählung mit dem Schutz persönlicher Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung rechtlich vereinbar ist.

Die Unternehmen der Wohnungswirtschaft seien ein wichtiger Partner der amtlichen Statistik, da sie für viele Gebäude und Wohnungen Auskunft erteilen können.

Der Praxistipp des BVI: Über die Weitergabe persönlicher Daten sollten Mieter mit der nächsten Nebenkostenabrechnung und Eigentümer in der nächsten Versammlung oder per Rundmail informiert werden. Der Verband hat entsprechende Musterschreiben veröffentlicht.

Datenweitergabe gesetzlich zulässig

Die Weiterverarbeitung persönlicher Daten ist im Rahmen eines Mietverhältnisses oder im Rahmen des Verwalterauftrages zulässig. Die Weitergabe persönlicher Daten findet auf der Grundlage des Zensusgesetzes
2021 statt, stellt jedoch eine Veränderung des Verarbeitungszwecks dar. Die DSGVO verpflichtet Vermieter und Verwalter dazu, Mieter über die Weitergabe ihrer Daten zu informieren.

Unpünktliche Zahlung, unerlaubte Hundehaltung, Lärm und vieles andere kann das Mietverhältnis stören. Verhält sich der Mieter nicht vertragstreu, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Eine solche Abmahnung ist die Vorstufe für weitergehende Maßnahmen, wie...

Zudem müssen Mieter darüber informiert werden, dass sie ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie das Recht auf Widerspruch haben. Zudem bestehe das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vermieter zu beschweren.

Abgefragt werden sollen unter anderem:

Gebäude mit Wohnraum: Name und Anschrift der Eigentümer, Art der Gebäude, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart, Zahl der Wohnungen

Wohnungen: Art der Nutzung, Namen von bis zu zwei Wohnungsnutzern, Leerstandsgründe,  Leerstandsdauer, Fläche der Wohnungen, Zahl der Räume, Nettokaltmiete.

Thomas Engelbrecht

Artikel entstammt der Printausgabe von IVV immobilien vermieten & verwalten 08/2019

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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