Alteigentümer

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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Eine wirksame Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung kann nur durch im Grundbuch eingetragene Eigentümer erfolgen. Alteigentümer haben keine Anfechtungsbefugnis für Beschlüsse, die nach ihrem Ausscheiden gefasst wurden. Diese entfalten keine Bindungswirkung gegen den Alteigentümer. Hat die Gemeinschaft Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen früherer Jahre beschlossen, so haftet ausschließlich der Erwerber und nicht der Verkäufer der Wohnung.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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