Eine wechselseitige Übertragunghältiger Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken führt zu Anschaffungskosten - auch wenn diese Grundstücke zuvor von denselben Personen in zwei Gesamthandgemeinschaften und nach deren Auflösung in zwei Bruchteilsgemeinschaften gehalten wurden. Dem gegenseitigen Verkauf von Miteigentumsanteilen versagte das Gericht die Anerkennung wegen Gestaltungsmissbrauchs.
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