Veräußert ein Steuerpflichtiger innerhalb des engen zeitlichen Zusammenhangs von fünf Jahren zwischen Anschaffung, bzw. Errichtung und Verkauf vier Objekte, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Es liegt nahe, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt. Eine Veräußerung nach ärztlichem Rat zum Zwecke der Verbesserung der psychischen Verfassung durch die Trennung vom Grundstücksbesitz ist nicht vergleichbar mit einer anerkannten Zwangslage durch den Druck von Gläubigerbanken.
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