Anlässlich des geplanten Verkaufs ihres Mietshauses entdeckte eine Vermieterin, dass ein Mieter im Hausflur Bilder von Adolf Hitler und anderen Repräsentanten des Naziregimes aufgehängt hatte. Die Vermieterin reagierte mit einer fristlosen Kündigung.
Da der Nazisympathisant nicht freiwillig auszog, verklagte ihn die Vermieterin auf Räumung.
Das Gericht entschied, dass die Vermieterin dem Sympathisanten nicht wegen einer Verletzung des Mietvertrages kündigen konnte. Das Aufhängen von nationalsozialistischen Bildern im privaten Bereich eines Mieters, stelle kein verbotenes Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen dar. Mieter seien bei der Gestaltung ihrer Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs frei. Das Aufhängen der Bilder stellte keinen zur Kündigung berechtigenden vertragswidrigen Gebrauch dar, weil dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich mit einem Verbot versehen war.
Redaktion (allg.)
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