Vermieter und Mieter hatten 1990 einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem 1959 erbauten Haus geschlossen. In diesem Haus befanden sich neben sieben Gewerbeeinheiten auch sechzig Wohnungen. Seit 2006 war der Mieter mit Teilbeträgen der Miete in Rückstand.
Als er von dem Vermieter wegen der ausstehenden Miete verklagt wurde, behauptete er zu Minderung der Miete berechtigt zu sein. Über einen Zeitraum von acht Monaten hätten an dem Gebäude Bauarbeiten stattgefunden. Zudem seien einige seiner Kunden von anderen Mietern beleidigt worden. Das Gericht verurteilte den Mieter dennoch zu Zahlung der rückständigen Miete. Grundsätzlich sei der Mieter zwar zur Minderung berechtigt. Wenn der Lärm durch übliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten aufgrund einer veralteten Bausubstanz erforderlich wird, sieht das aber anders aus. Mängel müssen nämlich eine unmittelbare und erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Der Mieter musste wegen des Alters des Gebäudes jedoch mit den Bauarbeiten rechnen. Bei den behaupteten Beleidigungen durch andere Mieter war keine Verantwortlichkeit des Vermieters anzunehmen, zumal der Mieter keine konkreten Einzelfälle vortragen konnte.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸