Es liegt eine Störung des Eigentums der Wohnungsnachbarn vor, wenn in einer Wohnungseigentumsanlage der Prostitution nachgegangen wird. Dies gilt auch dann, wenn es diskret erfolgt, da sich solch ein Umstand erfahrungsgemäß schnell unter Mitbewohnern, Maklern, Wohnungsinteressenten und Kapitalanlegern sowie in der Nachbarschaft herumspricht. Das wiederum hat negative Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen. Daher ist Prostitution von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinzunehmen.
Redaktion (allg.)
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