Beim Verkauf vom Eigentumswohnungen kommt es gelegentlich zu Irrtümern darüber, was zur Wohnung noch dazu gehört und was nicht. Der Umfang des Eigentums ist vom Notar bei Beurkundung und auch bei Grundbucheinsicht nicht zu prüfen. In dem Fall lag der Entscheidung der Verkauf einer Eigentumswohnung zugrunde, von der aus über eine Treppe ein Zimmer im Dach zu erreichen war.
Das Zimmer gehörte nicht zum verkauften Wohneigentum. Der Käufer und auch die Eigentümergemeinschaft bemerkten dies erst drei Jahre nach dem Verkauf. Der Käufer verlangte nun Schadenersatz. Das Gericht führte aus, dass bei der Beurkundung lediglich eine Grundbucheinsicht wegen der Rechte am verkauften Eigentum zu erfolgen habe, nicht jedoch der Umfang des Wohneigentums zu überprüfen sei. Das sei auch aus der Grundakte der verkauften Wohnung gar nicht zu ersehen, da sich Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung üblicherweise nur in der Grundakte der ersten in Wohneigentum umgewandelten Wohneinheit der gesamten Anlage befinden.
Redaktion (allg.)
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