Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, kann der Mieter nach dem Auszug seinen Wiedereinzug in die Wohnung erwirken. Begründet der Mieter seinen Verdacht mit soliden Indizien, genügt es nicht, wenn der Vermieter den Vorwurf nur bestreitet. In diesem Fall wollte der Vermieter seine frisch verheiratete Tochter mit ihrem Mann in die Wohnung einziehen lassen. Doch das trat nicht ein, stattdessen bot der Vermieter seine Wohnung über mehrere Makler zum Kauf an. Mit einer einstweiligen Verfügung beantragte der Mieter, dass der Vermieter die Wohnung weder vermieten noch verkaufen dürfe. Er argumentierte, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht worden. Der Vermieter habe ihm die Wohnung kurz vor der Kündigung zum Kauf angeboten, das Angebot des Mieters über 450.000 Euro aber als zu niedrig abgelehnt. Danach habe er eine höhere Miete verlangt und für den Fall, dass man sich nicht einigen könne, die Kündigung wegen Eigenbedarfs angekündigt.
Redaktion (allg.)
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