Die Angaben in einer Mietannonce oder mündliche Zusagen des Vermieters sind für die tatsächliche Größe einer Wohnung nicht maßgeblich. Wichtig ist vielmehr, was im Mietvertrag steht. Steht dort nichts und entpuppt sich die Wohnung als kleiner als versprochen, kann der Mieter sich nicht auf die Annonce berufen und die zu viel gezahlten Kosten geltend machen.
Angaben in Annoncen sind lediglich eine Beschreibung des Objekts. Eine Zusicherung des Vermieters müsse dagegen aus dem Vertrag hervorgehen.
Das Gericht lehnte damit die Klage eines Mieters ab. Der hatte eine Wohnung gemietet, die angeblich 100 Quadratmeter groß sein sollte. Nach acht Jahren ließ der Mieter sie für Renovierungsarbeiten nachmessen und stellte dabei eine Größe von knapp 90 Quadratmetern fest. Er verlangte eine Rückzahlung von Kaltmiete und Nebenkosten von etwa zehn Prozent. Zur Begründung führte er an, dass es ihm bei der Anmietung auf die Größe angekommen sei. Das aber hielten die Richter nicht für ersichtlich, denn andernfalls wäre die Größe im Vertrag vereinbart worden. Außerdem habe der Mann die Wohnung wie besichtigt akzeptiert und erst spät eine Vermessung veranlasst.
Redaktion (allg.)
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