Das Urteil des für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof fiel ebenso eindeutig wie bahnbrechend aus. Er kam nämlich zu dem Schluss, "dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt." So ist es der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen.
Augenmaß statt maximaler Profit hätte die Wohnung erhalten
Damit ist die Kündigung und die darauf folgende Räumungsklage rechtskräftig. Die beiden Vorinstanzen, das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin, hielten die Räumungsklage einmal für unzulässig und einmal für zulässig. Jetzt bestätigte der BGH die Zulässigkeit endgültig. Entscheidend war für die höchstrichterliche Instanz die Höhe des Betrags, zu dem die Untervermietung erfolgte. Damit ging es nicht mehr darum, die Wohnung unter vorübergehend geänderten Lebensumständen zu erhaten, sondern daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Und genau das ist nicht zulässig. Die Argumentation des Mieters, die höhere Nettokaltmiete habe er wegen der mitvermieteten Einrichtung verlangt, ließ das Gericht nicht gelten. Es folgte vielmehr der Auffassung des Landgerichts Berlin, welches die Höhe der Untermiete für nicht leistungsgerecht hielt.
Hätte sich der Mieter an seine tatsächlichen Kosten gehalten und nicht die schiere Gewinnmaximierung angestrebt, hätte er bei der Untervermietung zwar weniger Einnahmen gehabt, aber dafür seine Wohnung behalten. Nun ist sie ihm endgültig abhanden gekommen.











