Anspruch auf Mietsicherheit nach Ende des Mietverhältnisses
1. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter bei bestehendem Sicherungsbedürfnis seinen Anspruch auf Leistung der Mietsicherheit durchsetzen. 2. Nimmt der Vermieter anstelle einer vereinbarten Barsicherheit vom Mieter eine Mietbürgschaft als Sicherheit an, führt dies zu einer Stundung des Anspruchs auf Leistung der ursprünglich vereinbarten Barsicherheit.
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