Verbrauchserfassung durch nicht geeichte Messgeräte

Gericht: BGH
Urteil vom: 17.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 112/10

1106
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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1. Sind Betriebskosten auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs abzurechnen, kommt es ausschließlich darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst wurde. 2. Liegen der Betriebskostenabrechnung abgelesene Verbrauchswerte geeichter Messgeräte zugrunde, wird vermutet, dass diese dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen. 3. Trotz fehlender Eichung kann der Vermieter die erfassten Verbrauchswerte der Betriebskostenabrechnung zugrunde legen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Richtigkeit der erfassten und abgelesenen Werte nachzuweisen.

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