Betriebskosten - Ausschlussfrist gilt nicht immer

Gericht: BGH
Urteil vom: 30.03.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 133/10

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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1. Weist die Betriebskostenabrechnung versehentlich nicht die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen, sondern die Soll-Vorauszahlungen aus, scheidet eine Korrektur zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich aus. 2. Eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung zu Lasten des Mieters ist ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich, wenn es dem Mieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, den Vermieter an seiner fehlerhaften Abrechnung festzuhalten.

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