Entlastung für Mieter bei Schönheitsreparaturen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln gundlegend geändert. Danach darf ein Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung einzieht, nur zu den auf seine eigene Vertragslaufzeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er formularmäßig zur Beseitigung von Gebrauchsspuren verpflichtet wird, die der Vormieter hinterlassen hat. Eine solche Klausel führe dazu, dass der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Auch gegen die bisherigen Quotenabgeltungsklauseln wendet sich der BGH. Diese verpflichten Mieter zur anteiligen Beteiligung an den Kosten von Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die Wohnung bei Auszug Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in den Renovierungsklauseln festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.

Auch in diesen Quotenklauseln erkennt der BGH nun eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Bei Abschluss des Mietvertrages sei für den Mieter nicht klar und verständlich, welche Belastungen gegebenenfalls auf ihn zukommen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
Urteil vom: 18.03.2015

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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