Steuervorteile nutzen

Sogenannte haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind für Besitzer von Immobilien jetzt auch bei bestimmten Neubaumaßnahmen steuerlich absetzbar.

Für Eigentümer lohnt sich Modernisieren jetzt noch mehr. Grafik: NBB Komunikation GmbH:
Für Eigentümer lohnt sich Modernisieren jetzt noch mehr. Grafik: NBB Komunikation GmbH:

„Um wirklich in den Genuss der Steuervorteile zu kommen, sollte man allerdings einige Details kennen und beachten“, kommentiert Schwäbisch Hall-Rechtexperte Stefan Bernhardt das jüngste Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Voraussetzungen für Sparmöglichkeiten präzisiert.

Bereits seit 2006 können Arbeits- und Fahrtkosten für Handwerker – nicht allerdings Materialkosten – bis zu einer Höhe von 6.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. 20 Prozent davon, also maximal 1.200 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerlast ab. Voraussetzung bisher: Die Arbeiten müssen der Modernisierung oder Instandhaltung bestehenden Wohnraums dienen.

Nun werden erstmals auch bestimmte Handwerkerkosten für Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen steuerlich begünstigt. Das kann lt.  Bernhardt beispielsweise der Anbau eines Wintergartens, der Dach- oder Kellerausbau sein, aber auch reine Grundstücksumrandung in Form einer Mauer, eines Zaunes oder einer Hecke.

Auch energetische Sanierungsmaßnahmen wie etwa die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems fallen unter die Neuregelung. „Doch Vorsicht“, warnt Bernhardt, „eine steuerliche Berücksichtigung ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Maßnahmen nicht bereits durch die KfW gefördert werden. Man sollte also vor Beginn der Arbeiten prüfen, was finanziell lukrativer ist.“

Allerdings werden die Neubaumaßnahmen nur für eine bereits bewohnte Immobilie anerkannt.

Großzügig zeigt sich das Finanzamt auch rückwirkend: Die Handwerkerkosten für Neubaumaßnahmen werden auch für Jahre seit 2006 anerkannt, die steuerlich noch nicht abgeschlossen sind.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Rechnungen Material- und Lohnkosten getrennt ausweisen und dass sie nicht bar bezahlt wurden. Fragt das Finanzamt nach, muss der Eigentümer sowohl Rechnungen als auch Überweisungsbelege vorweisen können.

Insbesondere bei umfangreicheren Baumaßnahmen, die sich länger hinziehen, wie etwa dem Ausbau des Dachgeschosses, sollte man prüfen, ob nicht eine steuerliche Verteilung auf zwei Jahre und damit eine maximale Steuererstattung von zwei Mal 1.200 Euro möglich ist.

 

 

 

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