Ausgabe 4/2008

Die Abmahnung im Mietrecht

Vorgeschichte: Der Vermieter mahnte den Mieter wegen ständiger Lärmbelästigungen im Wohnhaus und damit einhergehenden Beschwerden wegen Ruhestörungen schriftlich ab. Bei Wiederholung drohte er mit der fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter klagte mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Abmahnung „beseitigt“ wird.
Der BGH wies die Klage mit der Begründung zurück, dass sie unzulässig sei. Begründung: Für die Abmahnung ist keine besondere Rechtsfolge im BGB vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Wirkungen einer Abmahnung erschöpften sich darin, dem Mieter seine Vertragsverletzung vor Augen zu führen. Der Vermieter selbst soll so im späteren Rechtsstreit, in dem über die Wirksamkeit einer möglichen fristlosen Kündigung gestritten wird, keinen Beweisvorsprung erlangen. Er muss auch dann den vollen Beweis führen, wenn der Mieter die Pflichtverletzung bestreitet.Array

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Inhalt dieser Ausgabe

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Frei
Klage
Über die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen eine Abmahnung ist bereits in der Vergangenheit durch den BGH entschieden worden. Auch…

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