Die Abmahnung im Mietrecht
1166
30. September 2009, 11:20 Uhr
Klage
Über die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen eine Abmahnung ist bereits in der Vergangenheit durch den BGH entschieden worden. Auch in der Rechtsprechung zu der alten Fassung des § 554 a BGB ist er davon ausgegangen, dass eine Feststellungsklage zur Wirksamkeit der Abmahnung unzulässig ist, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 ZPO), sondern auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Willenserklärung bzw. einer Willensäußerung, die eine Abmahnung darstellt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definierte:
„Die Abmahnung stellt keine Willenserklärung im Rechtssinne dar, sie ist nämlich nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet. Sie ist Willensäußerung; nach richtiger Auffassung eine geschäftsähnliche Handlung durch die den Verpflichteten die Rechtswidrigkeit eines Tuns vor Augen geführt werden soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.1994, NJW RR 1995, 141 unter Verweis auf BAG NJW 1980, 856, 1986, 1770)".Daher ist eine Feststellungsklage unzulässig, auch wenn sie darauf gerichtet ist, eine Abmahnung als mögliche Voraussetzung einer fristlosen Kündigung nach §§ 543, 569 BGB aus der Welt zu schaffen, da die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder einer sonstigen Rechtshandlung nicht durch eine Feststellungsklage isoliert geklärt werden kann (LG Berlin, Urteil vom 20.08.1996, NJW-RR 1997, 207 unter Verweis auf BGHZ 37, 331, 333).
Sinn der Abmahnung
Die Abmahnung im Mietrecht soll dem Mieter einen Vertragsstoß vor Augen führen. Sie beschäftigt sich daher mit Verletzungen des Mietverhältnisses, die immer aus dem Bereich der zweckwidrigen oder übermäßigen Benutzung der Mietsache stammen.
Beispiele: nicht genehmigte Tierhaltung, nicht genehmigte Untervermietung oder die nicht dem vereinbarten Zweck des Mietvertrages entsprechende Nutzung - Wohnung als Büro oder eines Büros als Laden.
Der weitere große Bereich der zweckwidrigen oder übermäßigen Benutzung der Mietsache: Lärm und Nichteinhaltung von bestimmten Ruhezeiten. Meist geht es darum, dass der Mieter durch erhöhte Lärmverursachung die übrigen Mitmieter stört oder Lärm von Besuchern oder Kindern der Mieter ausgeht.
Die Abmahnung soll lediglich eine Warnfunktion ausüben. Dem Verpflichteten wird mit der Abmahnung vor Augen geführt, dass der Abmahnende nicht mehr bereit ist, ein bestimmtes Verhalten hinzunehmen. Einziger Grund der Abmahnung durch den Vermieter ist neben dieser Warnfunktion die Tatsache, dass das Gesetz vom Vermieter vor einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung des Mieters verlangt. Die Abmahnung ist als Voraussetzung der Kündigung notwendig; diese soll erst dann wirksam werden, wenn der Mieter trotzdem den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache oder die Störung fortsetzt.
Die Abmahnung begründet selbst kein eigenes Rechtsverhältnis, da der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen von Störungen des Mietverhältnisses sich nicht aus ihr, sondern aus den allgemeinen Regelungen des Gesetzes (§ 535 i.V.m. § 541 BGB n.F), verbunden mit den vertraglichen Regelungen der Mietvertragsparteien, ergibt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die fristlose Kündigung bei einer nachhaltigen und schwerwiegenden Störung des Mietverhältnisses durch den Mieter entbehrlich ist (NJW-RR 2000, 717) bzw. es einer Abmahnung dann nicht bedarf, wenn feststeht, dass der andere Vertragsteil dies nicht zum Anlass nimmt, sein Verhalten zu ändern.
Eine gesonderte gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Abmahnung läuft daher – so wie der BGH in seinem jetzigen Urteil wieder entschieden hatte - ins Leere, da gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Kündigung auch ohne ordnungsgemäße Abmahnung wirksam ist. Hierauf stellt der BGH ab, wenn er in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht erst zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet ist, die Vertragsverletzung zu prüfen, die der Abmahnung zu Grunde liegt.
Verhalten
Generell stellt sich für den Vermieter das Problem, welches Verhalten des Mieters als nicht vertragsgerecht zu bewerten ist. Die Anzahl der Entscheidungen hierzu ist endlos. Sie reicht von der Frage des normalen oder übermäßigen Gebrauches der Mietsache im Zusammenhang mit Renovierungsverpflichtungen eines starken Rauchers bis hin zum Halten von Haustieren oder der Frage, inwieweit der Mieter Wohnungen zum Musizieren benutzen darf. Daneben ist auch immer wieder beliebtes Thema das Abstellen von Gegenständen im Hausflur, der als erweiterter Mietbereich zum Gegenstand des Mietvertrages gehört. Das Gesetz selber kennt keine Regelung, was unter nicht vertragsgerechtem Verhalten zu verstehen ist. Es kommt daher in der Regel darauf an, wie die Gerichte vor Ort ein vertragsgerechtes Verhalten bewerten. Dabei prüfen die Gerichte neben der Lage der Wohnung bzw. der Gewerbefläche, Art und Ausstattung der Mietfläche und deren Preis, ebenso wie die vorhandene Struktur der Mieter.
Neben der Intensität des Lärms richtet sich die Bewertung, ob eine Störung durch Lärm hinzunehmen ist, im Einzelfall nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. So gelten in einem reinen Wohngebiet andere Maßstäbe als in einem Mischgebiet (OLG Düsseldorf, WuM 1990, 116). Grundsätzlich ist der Tatrichter verpflichtet, sich mittels Durchführung eines Ortstermins einen eigenen Eindruck von Artenintensität des Lärms zu verschaffen (BGH GE 1993, 531,). Das Ausmaß der Störung kann aber auch durch Vernehmung von Zeugen ermittelt werden (so LG Berlin, MM 1998). Der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinn von § 609 BGB ist dabei mit der erheblichen Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gleichgestellt. Die Erheblichkeit des Lärms entfällt nicht dadurch, dass ein Teil der Mietnachbarschaft sich selbst nicht gestört fühlt (AG Düsseldorf, DWW 1995, 289). Inwieweit dabei der Vermieter verpflichtet ist, Lärmschutzmaßnahmen einzurichten, hängt auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (MM 1999, 44) hat beispielsweise einen Vermieter dazu verpflichtet, die Schalldämmung einer Trennwand einer Wohnung so zu erhöhen, dass sie nach DIN 4109, Blatt 2 (1962) für Wohnungstrennwände geltende Werte einhält.
Beispiele: Baden und Duschen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr müssen in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich hingenommen werden, wenn die Dauer von 30 min nicht überschritten wird (OLG Düsseldorf, ZMR 1991, 226). Ein Verbot des Badens und Duschens zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in der Hausordnung ist nur in Ausnahmefällen gestattet, aber wirksam (AG Rothenburg, ZMR 1995, 163).
Bei regelmäßigem Feiern von Mietern hat das OLG Düsseldorf (WuM 1990, 116) festgestellt, dass der Mieter kein Recht hat, einmal im Monat die Nachtruhe der anderen Bewohner durch lautstarkes Feiern zu stören. Andererseits hat das AG Bonn entschieden, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September eines Jahres einmal monatlich auf dem Balkon oder auf der Terrasse grillen dürfen, sofern sie dies 48 h vorher durch einen Aushang angekündigt haben.
Bei Haushaltsgeräten - Waschmaschinen, Spülmaschinen - ist es so, dass die Benutzung im üblichen Rahmen grundsätzlich dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht
Kinderlärm ist generell hinzunehmen. Es spielt keine Rolle, dass besonders lärmempfindliche oder allein lebende Personen den Kinderlärm hörbar wahrnehmen.
Streiten sich Mieter regelmäßig mehrfach in der Woche untereinander über einen längeren Zeitraum, so hat das Landgericht Duisburg festgestellt, dass dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (LG Duisburg WuM 1988, 264).
Bei Tierhaltung gilt, dass diese, wenn sie im Mietvertrag nicht genehmigt ist, nur Ausnahmen für Kleintiere wie Zierfische und Ziervögel zulässt. Ansonsten kann der Vermieter von dem Mieter die Abstellung fordern. Fehlt es an einer Regelung im Mietvertrag oder einer mündlichen Absprache zwischen Mieter und Vermieter, so ist die Tierhaltung in der Wohnung grundsätzlich vertragswidrig (OLG Hamm, BWW 1981, 48). Das Grundrecht auf Persönlichkeitsentfaltung soll dadurch nicht verletzt werden (Bundesverfassungsgericht, WuM 1981, 77), auch zählt die Tierhaltung nicht zum Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 536 BGB (LG Braunschweig, WuM 1996, 291; AG Köln, NJW-RR 1995, 1416). Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann durch den Vermieter stillschweigend erteilt werden, Voraussetzung dafür ist aber die Kenntnis des Vermieters oder seines Vertreters (LG Frankthal, WuM 1990, 118). Das LG Berlin dagegen vertritt die Ansicht, dass auch die bloße Kenntnis und die Nichtbeanstandung nicht für eine stillschweigende Duldung ausreichen (LG Berlin, GE 1999, 46). Auch die Erweiterung der Tierhaltung muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Hat der Vermieter also die Haltung eines Hundes gestattet, ist er nicht verpflichtet, einen zweiten Hund zu dulden, vielmehr kann er verlangen, dass dieser entfernt wird (LG Hannover, WuM 1989, 566). Der Vermieter muss dabei nicht im Mietvertrag aufnehmen, dass die Tierhaltung einer besonderen Genehmigung bedarf, da das Gesetz als solches die Tierhaltung in der Wohnung nicht als den üblichen Gebrauch der Mietsache ansieht.
Weitere Beispiele für die die Notwendigkeit einer Abmahnung finden sich in § 541 BGB für den Fall des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, worunter neben der nicht genehmigten Untervermietung auch beispielsweise die nicht genehmigte gewerbsmäßige Nutzung einer Wohnung als Büro, zur Ausübung der Prostitution oder ähnlichem sowie der zweckwidrige Gebrauch eines Gewerbemietobjektes fallen. In Gewerbemietverträgen ist es üblich, dass die Nutzung des Gewerbes konkret z.B. als Büro, als Restaurant oder als Werkstatt definiert werden. Weicht der Mieter später von diesem definierten Gebrauchszweck ab, hat der Vermieter das Recht, ihn auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch zu nehmen. Auch hierzu ist eine Abmahnung notwendig, bevor der Vermieter den Mieter auf Unterlassung verklagt oder bei fortgesetztem vertragswidrigen Gebrauch des Mietverhältnisses kündigen darf.
Fazit
Die Abmahnung dient allein dazu, dem Mieter sein vertragswidriges Verhalten vor Augen zu führen. Der Vermieter kann dieses Instrument wiederholt nutzen, um den Mieter in seine Grenzen zu weisen. Der Mieter selbst hat kein Recht, den Vermieter auf Beseitigung oder Rücknahme in Anspruch zu nehmen.
BGH
VIII ZR 139/07
Über die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen eine Abmahnung ist bereits in der Vergangenheit durch den BGH entschieden worden. Auch in der Rechtsprechung zu der alten Fassung des § 554 a BGB ist er davon ausgegangen, dass eine Feststellungsklage zur Wirksamkeit der Abmahnung unzulässig ist, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 ZPO), sondern auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Willenserklärung bzw. einer Willensäußerung, die eine Abmahnung darstellt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definierte:
„Die Abmahnung stellt keine Willenserklärung im Rechtssinne dar, sie ist nämlich nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet. Sie ist Willensäußerung; nach richtiger Auffassung eine geschäftsähnliche Handlung durch die den Verpflichteten die Rechtswidrigkeit eines Tuns vor Augen geführt werden soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.1994, NJW RR 1995, 141 unter Verweis auf BAG NJW 1980, 856, 1986, 1770)".Daher ist eine Feststellungsklage unzulässig, auch wenn sie darauf gerichtet ist, eine Abmahnung als mögliche Voraussetzung einer fristlosen Kündigung nach §§ 543, 569 BGB aus der Welt zu schaffen, da die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder einer sonstigen Rechtshandlung nicht durch eine Feststellungsklage isoliert geklärt werden kann (LG Berlin, Urteil vom 20.08.1996, NJW-RR 1997, 207 unter Verweis auf BGHZ 37, 331, 333).
Sinn der Abmahnung
Die Abmahnung im Mietrecht soll dem Mieter einen Vertragsstoß vor Augen führen. Sie beschäftigt sich daher mit Verletzungen des Mietverhältnisses, die immer aus dem Bereich der zweckwidrigen oder übermäßigen Benutzung der Mietsache stammen.
Beispiele: nicht genehmigte Tierhaltung, nicht genehmigte Untervermietung oder die nicht dem vereinbarten Zweck des Mietvertrages entsprechende Nutzung - Wohnung als Büro oder eines Büros als Laden.
Der weitere große Bereich der zweckwidrigen oder übermäßigen Benutzung der Mietsache: Lärm und Nichteinhaltung von bestimmten Ruhezeiten. Meist geht es darum, dass der Mieter durch erhöhte Lärmverursachung die übrigen Mitmieter stört oder Lärm von Besuchern oder Kindern der Mieter ausgeht.
Die Abmahnung soll lediglich eine Warnfunktion ausüben. Dem Verpflichteten wird mit der Abmahnung vor Augen geführt, dass der Abmahnende nicht mehr bereit ist, ein bestimmtes Verhalten hinzunehmen. Einziger Grund der Abmahnung durch den Vermieter ist neben dieser Warnfunktion die Tatsache, dass das Gesetz vom Vermieter vor einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung des Mieters verlangt. Die Abmahnung ist als Voraussetzung der Kündigung notwendig; diese soll erst dann wirksam werden, wenn der Mieter trotzdem den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache oder die Störung fortsetzt.
Die Abmahnung begründet selbst kein eigenes Rechtsverhältnis, da der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen von Störungen des Mietverhältnisses sich nicht aus ihr, sondern aus den allgemeinen Regelungen des Gesetzes (§ 535 i.V.m. § 541 BGB n.F), verbunden mit den vertraglichen Regelungen der Mietvertragsparteien, ergibt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die fristlose Kündigung bei einer nachhaltigen und schwerwiegenden Störung des Mietverhältnisses durch den Mieter entbehrlich ist (NJW-RR 2000, 717) bzw. es einer Abmahnung dann nicht bedarf, wenn feststeht, dass der andere Vertragsteil dies nicht zum Anlass nimmt, sein Verhalten zu ändern.
Eine gesonderte gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Abmahnung läuft daher – so wie der BGH in seinem jetzigen Urteil wieder entschieden hatte - ins Leere, da gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Kündigung auch ohne ordnungsgemäße Abmahnung wirksam ist. Hierauf stellt der BGH ab, wenn er in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht erst zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet ist, die Vertragsverletzung zu prüfen, die der Abmahnung zu Grunde liegt.
Verhalten
Generell stellt sich für den Vermieter das Problem, welches Verhalten des Mieters als nicht vertragsgerecht zu bewerten ist. Die Anzahl der Entscheidungen hierzu ist endlos. Sie reicht von der Frage des normalen oder übermäßigen Gebrauches der Mietsache im Zusammenhang mit Renovierungsverpflichtungen eines starken Rauchers bis hin zum Halten von Haustieren oder der Frage, inwieweit der Mieter Wohnungen zum Musizieren benutzen darf. Daneben ist auch immer wieder beliebtes Thema das Abstellen von Gegenständen im Hausflur, der als erweiterter Mietbereich zum Gegenstand des Mietvertrages gehört. Das Gesetz selber kennt keine Regelung, was unter nicht vertragsgerechtem Verhalten zu verstehen ist. Es kommt daher in der Regel darauf an, wie die Gerichte vor Ort ein vertragsgerechtes Verhalten bewerten. Dabei prüfen die Gerichte neben der Lage der Wohnung bzw. der Gewerbefläche, Art und Ausstattung der Mietfläche und deren Preis, ebenso wie die vorhandene Struktur der Mieter.
Neben der Intensität des Lärms richtet sich die Bewertung, ob eine Störung durch Lärm hinzunehmen ist, im Einzelfall nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. So gelten in einem reinen Wohngebiet andere Maßstäbe als in einem Mischgebiet (OLG Düsseldorf, WuM 1990, 116). Grundsätzlich ist der Tatrichter verpflichtet, sich mittels Durchführung eines Ortstermins einen eigenen Eindruck von Artenintensität des Lärms zu verschaffen (BGH GE 1993, 531,). Das Ausmaß der Störung kann aber auch durch Vernehmung von Zeugen ermittelt werden (so LG Berlin, MM 1998). Der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinn von § 609 BGB ist dabei mit der erheblichen Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gleichgestellt. Die Erheblichkeit des Lärms entfällt nicht dadurch, dass ein Teil der Mietnachbarschaft sich selbst nicht gestört fühlt (AG Düsseldorf, DWW 1995, 289). Inwieweit dabei der Vermieter verpflichtet ist, Lärmschutzmaßnahmen einzurichten, hängt auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (MM 1999, 44) hat beispielsweise einen Vermieter dazu verpflichtet, die Schalldämmung einer Trennwand einer Wohnung so zu erhöhen, dass sie nach DIN 4109, Blatt 2 (1962) für Wohnungstrennwände geltende Werte einhält.
Beispiele: Baden und Duschen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr müssen in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich hingenommen werden, wenn die Dauer von 30 min nicht überschritten wird (OLG Düsseldorf, ZMR 1991, 226). Ein Verbot des Badens und Duschens zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in der Hausordnung ist nur in Ausnahmefällen gestattet, aber wirksam (AG Rothenburg, ZMR 1995, 163).
Bei regelmäßigem Feiern von Mietern hat das OLG Düsseldorf (WuM 1990, 116) festgestellt, dass der Mieter kein Recht hat, einmal im Monat die Nachtruhe der anderen Bewohner durch lautstarkes Feiern zu stören. Andererseits hat das AG Bonn entschieden, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September eines Jahres einmal monatlich auf dem Balkon oder auf der Terrasse grillen dürfen, sofern sie dies 48 h vorher durch einen Aushang angekündigt haben.
Bei Haushaltsgeräten - Waschmaschinen, Spülmaschinen - ist es so, dass die Benutzung im üblichen Rahmen grundsätzlich dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht
Kinderlärm ist generell hinzunehmen. Es spielt keine Rolle, dass besonders lärmempfindliche oder allein lebende Personen den Kinderlärm hörbar wahrnehmen.
Streiten sich Mieter regelmäßig mehrfach in der Woche untereinander über einen längeren Zeitraum, so hat das Landgericht Duisburg festgestellt, dass dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (LG Duisburg WuM 1988, 264).
Bei Tierhaltung gilt, dass diese, wenn sie im Mietvertrag nicht genehmigt ist, nur Ausnahmen für Kleintiere wie Zierfische und Ziervögel zulässt. Ansonsten kann der Vermieter von dem Mieter die Abstellung fordern. Fehlt es an einer Regelung im Mietvertrag oder einer mündlichen Absprache zwischen Mieter und Vermieter, so ist die Tierhaltung in der Wohnung grundsätzlich vertragswidrig (OLG Hamm, BWW 1981, 48). Das Grundrecht auf Persönlichkeitsentfaltung soll dadurch nicht verletzt werden (Bundesverfassungsgericht, WuM 1981, 77), auch zählt die Tierhaltung nicht zum Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 536 BGB (LG Braunschweig, WuM 1996, 291; AG Köln, NJW-RR 1995, 1416). Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann durch den Vermieter stillschweigend erteilt werden, Voraussetzung dafür ist aber die Kenntnis des Vermieters oder seines Vertreters (LG Frankthal, WuM 1990, 118). Das LG Berlin dagegen vertritt die Ansicht, dass auch die bloße Kenntnis und die Nichtbeanstandung nicht für eine stillschweigende Duldung ausreichen (LG Berlin, GE 1999, 46). Auch die Erweiterung der Tierhaltung muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Hat der Vermieter also die Haltung eines Hundes gestattet, ist er nicht verpflichtet, einen zweiten Hund zu dulden, vielmehr kann er verlangen, dass dieser entfernt wird (LG Hannover, WuM 1989, 566). Der Vermieter muss dabei nicht im Mietvertrag aufnehmen, dass die Tierhaltung einer besonderen Genehmigung bedarf, da das Gesetz als solches die Tierhaltung in der Wohnung nicht als den üblichen Gebrauch der Mietsache ansieht.
Weitere Beispiele für die die Notwendigkeit einer Abmahnung finden sich in § 541 BGB für den Fall des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, worunter neben der nicht genehmigten Untervermietung auch beispielsweise die nicht genehmigte gewerbsmäßige Nutzung einer Wohnung als Büro, zur Ausübung der Prostitution oder ähnlichem sowie der zweckwidrige Gebrauch eines Gewerbemietobjektes fallen. In Gewerbemietverträgen ist es üblich, dass die Nutzung des Gewerbes konkret z.B. als Büro, als Restaurant oder als Werkstatt definiert werden. Weicht der Mieter später von diesem definierten Gebrauchszweck ab, hat der Vermieter das Recht, ihn auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch zu nehmen. Auch hierzu ist eine Abmahnung notwendig, bevor der Vermieter den Mieter auf Unterlassung verklagt oder bei fortgesetztem vertragswidrigen Gebrauch des Mietverhältnisses kündigen darf.
Fazit
Die Abmahnung dient allein dazu, dem Mieter sein vertragswidriges Verhalten vor Augen zu führen. Der Vermieter kann dieses Instrument wiederholt nutzen, um den Mieter in seine Grenzen zu weisen. Der Mieter selbst hat kein Recht, den Vermieter auf Beseitigung oder Rücknahme in Anspruch zu nehmen.
BGH
VIII ZR 139/07
Weiterführende Links:
www.vermieterverein.de
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass für die Verarbeitung von Daten eine Rechtsgrundlage bestehen muss. Eine Einwilligung des Betroffenen kann eine solche Rechtsgrundlage sein. Eine Einwilligung muss dabei konkret sein und insbesondere den...
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Die Abmahnung im Mietrecht










