Es handelt sich dabei um keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ein Mieter lag schon länger im Streit mit seinem Vermieter. Wegen einer vorausgegangenen entgeltlichen Vermietung der Wohnung über eine Internetplattform hatte der Mieter bereits eine Abmahnung erhalten. Das unterließ er daraufhin. Er bot aber im Anschluss über eine andere Internetplattform kostenlos einen Schlafplatz an. Ihm wurde deswegen die Kündigung ausgesprochen.
Gegen das unentgeltliche Angebot hatte die zuständige Zivilkammer nichts einzuwenden. Besuche der Gäste über derartige Plattformen seien in der Regel nur auf kurze Dauer angelegt, denn schließlich benutze der Mieter selbst während dieser Zeit ebenfalls seine Wohnung. Es handle sich also lediglich um eine Frage der Mitbenutzung und nicht der Gebrauchsüberlassung.
Redaktion (allg.)
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