Vermieter müssen meist tolerant sein

Wenn die Mieter „Flagge zeigen“

Fußballfahnen, politische Botschaften und Piratenfahnen sind regelmäßig erlaubt – Hassbotschaften, Beleidigungen und die Montage außen am Balkon gehen gar nicht.

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Die derart bekundete Liebe zu Deutschland kann ein Vermieter seinen Mietern nur schwer untersagen, so lange das Anbringen von Fahnen die Fassade nicht beschädigt. Foto: Adobestock/Patrick Lohmüller
Die derart bekundete Liebe zu Deutschland kann ein Vermieter seinen Mietern nur schwer untersagen, so lange das Anbringen von Fahnen die Fassade nicht beschädigt. Foto: Adobestock/Patrick Lohmüller

Pünktlich zur neuen Bundesligasaison zeigen viele Fußballfans ihre Verbundenheit zum Lieblingsverein durch Fahnen am Balkon oder sogar mit einem Fahnenmast im Garten. Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 10 A 1787/13, Beschluss vom 08.07.2014) erlaubte einem Borussia Dortmund-Fan sogar das Aufstellen eines fünf Meter hohen Mastes mit einer ein mal zwei Meter großen Fahne. Außer den Symbolen von Fußballclubs gibt es aber noch viele weitere Fälle, die zu Konflikten zwischen Vermietern und Mietern führen können. Ob Solidaritätsbekundungen mit der Ukraine, Christopher-Street-Day oder das altbekannte Anti-AKW-Symbol: Immer wieder kommt es vor, dass Mieter an Fenstern und Balkonen Fahnen, Transparente oder Plakate aufhängen. Hier kann es schnell zum Streit mit dem Vermieter kommen.

Fassade darf durch Montage nicht beschädigt werden

Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor des Eigentümerverbandes Haus & Grund Rheinland-Pfalz, ordnet die momentane Rechtslage ein: „Fahnen an Fenstern oder am Balkon werden von den Gerichten meist akzeptiert, vor allem, wenn sie Friedenssymbole enthalten. Anderes gilt jedoch für Hassbotschaften beziehungsweise Beleidigungen. „Mieter müssen darauf achten,“ so Schönfeld, „dass sie die Fassade nicht durch eine feste Montage beschädigen und dass sie die Fahne im Bereich ihrer Wohnung, also nicht außen am Balkon, aufhängen.

Grinsender Totenschädel am Fenster ist keine Verschandelung des Eigentums

Wie schnell manche Vermieter an Fahnen Anstoß nehmen, wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses verlangte von seinem Mieter, dass der eine Piraten-Flagge mit Totenkopf-Symbol abhängt, die dieser an der Innenseite eines Fensters angebracht hatte. Durch den weithin sichtbaren Anblick der Fahne, so das Argument, werde das Grundstück „verschandelt“. Zunächst gab das Amtsgericht Chemnitz dem Vermieter Recht. Das Landgericht Chemnitz indes sah dies anders und wies die Klage ab (Urteil vom 21.10.2011, Az. 6 S 27/11). Denn hier sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters auf Gestaltung seiner Wohnung schützenswerter als das Eigentumsrecht des Vermieters. Die Fahne befinde sich zudem im Innenbereich der Wohnung und enthalte keine diskriminierenden oder beleidigenden Äußerungen. Es sei gut erkennbar, dass es sich um eine Kinder-Piratenflagge handele (grinsender Schädel mit Augenklappe). Die Fahne habe auch keinen rechtsradikalen Hintergrund. Vielmehr handele es sich um den sozialüblichen Gebrauch der Mietsache. Ähnlich entscheiden Gerichte, wenn es um Spruchbänder gegen die Volkszählung, Anti-Atomkraft-Plakate oder sogar Transparente gegen „Luxussanierung“ geht, solange diese sachlich bleiben.

Bislang keine Grundsatzentscheidung des BGH

„Bislang gibt es in solchen Angelegenheiten nur Entscheidungen der unteren Instanzen und noch keine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs“, erklärt Haus & Grund Experte Ralf Schönfeld. „In den genannten Fällen stellt sich regelmäßig die Frage: Inwieweit ist dies eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache? Bei einer vertragswidrigen Nutzung darf der Vermieter nämlich unter Umständen Unterlassung verlangen oder sogar das Mietverhältnis kündigen. Wird die Mietsache durch das Montieren der Fahne beschädigt, kommt sogar ein Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz in Betracht.“

Großes Plakat an der Außenfassade verletzt Eigentumsrecht

Nur in wenigen Fällen urteilten Gerichte bisher gegen Mieter. So hatte ein Mieter vor der Brüstung seines Balkons ein 140 Zentimeter breites und 111 Zentimeter hohes Anti-Kriegs-Transparent wegen des Irak-Konfliktes mit 30 Zentimeter großen Buchstaben aufgehängt. Der Vermieter verlangte die Entfernung des großen Transparents und bekam Recht. Das Amtsgericht Wiesbaden verneinte eine vertragsgemäße Nutzung (Urteil vom 15.04.2003, Az. 93 C 465/03), denn das Plakat an der Außenseite des Balkons, also der Außenfassade, verletze das Eigentumsrecht des Vermieters.

Politische Botschaften sind grundsätzlich erlaubt

Haus & Grund-Verbandsdirektor Ralf Schönfeld fasst die Rechtslage noch einmal kurz zusammen:

Nicht nur Fußballfans können mit Fahnen die Solidarität zum Lieblingsverein kundtun. Mieter dürfen in vielen Fällen grundsätzlich auch politische Fahnen, Friedenssymbole, Kundgebungen von Meinungen sowie speziell gestaltete Transparente wie zum Beispiel eine Piraten-Flagge im Bereich der Wohnung anbringen. Nicht erlaubt sind allerdings Hassbotschaften, Beleidigungen, die Befestigung an der Außenseite des Balkons und schon gar nicht die feste Montage an der Hausfassade.“

Zur Vermeidung von Konflikten sollten Mieter den Vermieter immer vorab informieren und um Erlaubnis bitten. Vermieter können diese nur versagen, wenn es konkrete Gründe dafür gibt. Wenn der Vermieter Fan eines anderen Fußballvereins ist oder eine andere politische Meinung vertritt, sind das keine ausreichenden Gründe.

Hausordnung - weniger Streit im Mehrfamilienhaus

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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