Eine Markise am Balkon gilt als bauliche Veränderung, deshalb muss der Vermieter sie genehmigen (Oberstes Landesgericht München Az. 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95). Falls es in der Hausordnung, im WEG-Vertrag oder im Mietvertrag Regeln über die Farbgestaltung geben sollte, sollte der Vermieter bzw. Verwalter vor der Anschaffung einer Markise darauf hinweisen.
Wer bei aufkommendem Sturm trotz ernster Wetter-Warnungen die Markisen nicht einfährt, kann im Falle von einer Beschädigung durch herabfallende Dachziegel nicht mit einem Schadenausgleich durch die Hausratversicherung rechnen. (Landgericht Kleve, AZ. 5 S 119/07).
Sonnenschirme verändern die Bausubstanz einer Wohnung/ eines Hauses nicht und sind deshalb nicht genehmigungspflichtig.
Manch einen Gitterstab-Balkon empfinden Wohnungsinhaber als ungemütlich, sie wünschen sich einen Sichtschutz. Dieser sollte nicht höher als das Geländer bzw. der Handlauf sein und auch optisch zur Fassade des Hauses passen, damit er ohne Rücksprache mit dem Vermieter angebracht werden darf (Amtsgericht Köln Az. 48 C 2357/01).
Das Anbringen eines Katzennetzes, das die Fassade des Hauses beeinträchtigt, dürfen Wohnungseigentümer und Vermieter untersagen (OLG Zweibrücken, Az. 3 W 44/98).
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