Beide Mitparteien, also der Mieter und der Vermieter, haben ein großes Interesse daran, dass das Mietverhältnis reibungslos verläuft.
Häufiges Thema bei der Wohnungsmiete: Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen treten im laufenden Mietverhältnis auf. Den meisten Streit dazu gibt es allerdings bei Auszug des Mieters. Darunter sind in erster Linie oberflächige Renovierungsarbeiten zu verstehen wie das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Türen sowie Fenstern, Heizungen und Heizungsrohren im Innenbereich oder auch das Verputzen von Bohrlöchern, kleineren Schäden und Rissen im Putz. Aufwändige Renovierungsarbeiten wie das Abschleifen von Holz- oder Parkettböden, das Reparieren der Elektrik oder das Erneuern von Böden gehören nicht dazu.
Laut Gesetz ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig, sofern es keine anderen Vereinbarungen im Mietvertrag gibt, mit denen die Reparaturarbeiten auf den Mieter übertragen werden. Die jeweiligen Renovierungsklauseln können Mieter jedoch überprüfen lassen, denn in vielen Verträgen, die beispielsweise vor 2005 geschlossen wurden, sind diese Klauseln unwirksam. Etwas anders sieht es bei Mängeln und Schäden aus. Der Vermieter ist zwar ebenfalls dazu verpflichtet, diese zu beseitigen. Das gilt jedoch nicht für Schäden, die der Mieter verursacht hat. Kommt es zu selbst verschuldetem Schimmelbefall oder ist ein neu verlegter Teppichboden bereits nach nur einem Jahr verschlissen, haftet der Mieter für den Schaden. Allerdings muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Schaden verursacht hat.
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Welche Reparaturen müssen Mieter übernehmen?
Da der Vermieter in der Pflicht ist, die Wohnung instand zu halten, haben Mieter das Recht, die Wohnungsrenovierung von ihrem Vermieter zu verlangen. Ein Mangel an der Mietsache ist dem Vermieter am besten gleich nach der Feststellung bekannt zu geben. Der Schaden sollte zeitnah in Augenschein und - wenn nötig - beseitigt werden, um größeren Schaden zu vermeiden und den Wert der Immobilie zu erhalten.
Kleinere Reparaturen muss der Mieter selbst vornehmen und die anfallenden Kosten tragen, wenn es im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel gibt. Hier sind die maximalen Reparaturkosten pro Jahr festgelegt, die für Einzelreparaturen in der Regel nicht mehr als 75 oder 100 betragen sowie sechs bis acht Prozent der Jahreskaltmiete nicht überschreiten dürfen. Diese Kosten trägt der Mieter jedoch nur für die beschädigten Gegenstände, auf die er häufigen Zugriff hat wie zum Beispiel Lichtschalter, Türklinken oder Wasserhähne - unabhängig davon, ob er die Schäden verursacht hat oder nicht. Steht eine derartige Kleinreparaturklausel nicht im Mietvertrag oder ist diese unwirksam, trägt der Vermieter die Kosten für die Reparatur solcher Bagatellschäden.
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Ab wann können Mieter eine Mietminderung geltend machen?
Haben Mieter ihren Vermieter über einen bestehenden Mietmangel informiert, der jedoch nicht beseitigt wird und der die Nutzung der Wohnung stark beeinträchtigt, besteht Anspruch auf Mietminderung für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel vorliegt. Das kann etwa eine ausgefallene Heizung oder ein Wasserschaden sein. Die Mietminderung können Mieter ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem sie dem Vermieter den Mangel oder Schaden gemeldet haben.
Es ist empfehlenswert, den Vermieter schriftlich zu informieren und das am besten mit einem Einwurfeinschreiben. Wichtig ist jedoch, dass der Mieter den Mangel oder Schaden nachweisen kann und nicht selbst verursacht hat. Die Berechnung der Mietminderung erfolgt auf Basis der Brutto-Warmmiete, das heißt inklusive aller Nebenkosten, und auf den Tag genau. Ist der Schaden oder Mangel behoben, ist der Mieter verpflichtet, die Miete wieder auf ihre ursprüngliche Höhe zurückzusetzen.
Dürfen Haustiere wirklich verboten werden?
Haustiere sind nicht generell in einer Mietwohnung verboten und ein Vermieter darf laut Mietrecht auch kein grundlegendes Verbot von Haustieren aussprechen. Kleintiere wie zum Beispiel Fische, Wellensittiche, Meerschweinchen, Kaninchen oder Hamster dürfen Mieter in einer Wohnung halten, vorausgesetzt diese werden in einer zumutbaren Zahl gehalten und Beschädigungen der Wohnung sowie die Störung der Nachbarn ist ausgeschlossen.
Etwas anders sieht es bei größeren Tieren wie Katzen oder Hunden aus, aber auch exotischen und gefährlichen Tieren wie Echsen, Vogelspinnen oder Schlangen. Ob Mieter diese Tiere in ihrer Wohnung halten dürfen, unterliegt einer Einzelfallentscheidung durch den Vermieter. Das heißt, der Mieter hat die Möglichkeit, mit dem Vermieter über die Tierhaltung zu sprechen, benötigt aber dessen Erlaubnis. Vermieter können zudem im Mietvertrag regeln, welche Tiere sie erlauben und wann eine Einzelfallentscheidung möglich ist.
>> weiterlesen: Urteile zur Tierhaltung in Mietwohnungen.
Mit Material von: AMADEUS Marketing GmbH
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