Mieter dürfen ihre E-Bike-Akkus grundsätzlich in den eigenen vier Wänden laden, das kann und darf nicht untersagt werden. „Allerdings sollten Vermieter ihre Mieter darauf hinweisen, dass dringend Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. „Es dürfen beispielsweise nur unbeschädigte Originalladegeräte verwendet und der Ladevorgang muss überwacht werden. Außerdem dürfen sich keine brennbaren Materialien in der Nähe befinden und, ganz wichtig, die Haftpflichtversicherung muss über den Besitz eines E-Bikes informiert werden.“
Wann es der Zustimmung des Vermieters bedarf
Die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters muss dann eingeholt werden, wenn das E-Bike in Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses, also im Keller oder Flur, aufgeladen werden soll. Vermieter, so der Rat von Ralf Schönfeld, sollten Einschränkungen, die sich aus dem Brandschutz ergeben, klar und deutlich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festhalten. Die Einwilligung zum Laden des Akkus setzt zum Beispiel den fachgerechten Einbau des Ladesteckers voraus, das regelmäßige Überprüfen der elektrischen Anlage und die Installation eines separaten Stromzählers, damit anfallende Kosten nicht über den Allgemeinstrom abgerechnet werden. „Auch zusätzliche Brandmelder und die Meldung an die Versicherung sowie gegebenenfalls eine Vereinbarung über den Rückbau der Anlagen sollten dabei nicht vergessen werden“, erklärt Rechtsanwalt Schönfeld.
Haftpflichtversicherung des Mieters zahlt bei Schaden durch Feuer
Was aber, wenn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch ein Akku in Brand gerät? „Passiert dies durch unsachgemäße Handhabung des Mieters“, erklärt Haus & Grund-Landesvorsitzender Christoph Schöll, „dann haftet er für die entstandenen Beschädigungen. In den meisten Fällen reguliert seine private Haftpflichtversicherung solche Schäden, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.“ Schäden ohne Verschulden des E-Bike-Besitzers regulieren entweder die Gebäudeversicherung oder die Hausratversicherung des Mieters.
Nun sind Pedelecs, bei denen der Motor ab 25 km/h nicht mehr unterstützt, rein rechtlich gesehen Fahrräder. Elektrofahrräder mit höheren Leistungen und Geschwindigkeiten über 25 km/h gelten hingegen als Kraftfahrzeuge. Bei diesen Rädern, so Rechtsanwalt Christoph Schöll, besteht eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Insofern ist der Mieter im Fall eines Falles auch für Schäden am Gebäude verantwortlich – unabhängig von einem persönlichen Verschulden oder Fehlverhalten. Dies hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 26. Juli 2024 ausdrücklich festgestellt.
Fahrräder nicht auf dem Flur abstellen
Im Übrigen können Mieter ihre Fahrräder nicht einfach auf Gemeinschaftsflächen wie Hausfluren abstellen, da es sich hier um Flucht- und Rettungswege handelt. Im Zweifel sollte mit dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung geklärt werden, welche Abstellmöglichkeiten die Hausordnung oder der Mietvertrag zulassen. Jedenfalls dürfen keine Fluchtwege versperrt oder generelle Brandschutzbestimmungen verletzt werden.
Quelle: Haus & Grund Rheinland-Pfalz
Redaktion (allg.)
