Blumengießen auf dem Balkon

Tropfwasser ist kein Grund für Mietminderung

Jetzt im Frühling werden Balkonkästen wieder mit Blumen geschmückt. Wenn beim Gießen der Pflanzen Wasser auf darunter liegende Balkone oder Terrassen tropft, kann es schon mal Ärger mit Nachbarn geben. Wie ist die Rechtslage?

Sofern sich Nachbarn auf dem darunter liegenden Balkon befinden, sollte das Gießen der Balkonblüher dosiert passieren oder verschoben werden, damit Tropfwasser kein Grund für eine Beschwerde wird. Adobestock/Luna
Sofern sich Nachbarn auf dem darunter liegenden Balkon befinden, sollte das Gießen der Balkonblüher dosiert passieren oder verschoben werden, damit Tropfwasser kein Grund für eine Beschwerde wird. Adobestock/Luna

Das Wässern von Balkonkästen müssen Nachbarn im Normalfall hinnehmen, erklärt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, denn laut einem Urteil des Landgerichts München stellt das Anbringen von Blumenkästen am Balkon und in der Folge das regelmäßige Gießen der Blumen eine übliche und sozialadäquate Nutzung des Balkons dar. Kommt es beim Gießen der Blumen zum Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers, so ist dies als unvermeidlich und sozialadäquat vom darunter befindlichen Eigentümer oder Mieter grundsätzlich hinzunehmen, so das Landgericht München in einem Urteil. 

Diese Entscheidung stellt nach Meinung von Haus & Grund-Experte Schönfeld einen guten Interessenausgleich her, der so auch eins zu eins auf das Mietrecht übertragbar sei. 

Insofern können Mieter nicht sofort die Miete mindern, nur weil der Nachbar die Blumen auf dem Balkon gießt.“

Laut dem Sprecher von Haus & Grund stellt also regelmäßiges Gießen der Blumen eine übliche Nutzung des Balkons dar. Auch sei das Herabtropfen oder Herunterlaufen von Blumengießwasser regelmäßig hinzunehmen. Insbesondere im Sommer, bei ausgetrockneten Böden, so das Gericht, lasse sich ein Überlaufen gar nicht vermeiden. Eine erhöhte Beeinträchtigung sei damit nicht verbunden, denn auch bei Regen würden die Balkone oder Terrassen nass.

Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme

Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich andere Eigentümer, Mieter oder deren Gäste erkennbar im darunter liegenden Bereich befinden. Rechtsanwalt Schönfeld konkretisiert: „Hier gebietet das allgemeine Rücksichtnahmegebot, mit dem Gießen zu warten, bis sich niemand mehr darunter befindet, oder das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen.“ Das gilt sowohl bei Mietern als auch bei Wohnungseigentümern.

LG München I, Urteil vom 15.09.2014, Az.: 1 S 1836/13 WEG

Redaktion (allg.)

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