Dürfen Vermieter das Grillen auf Balkon oder Terrasse verbieten?

Bewohner von Mietwohnungen möchten in der schönsten Zeit des Jahres gerne auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Doch, ist das erlaubt? Welche Vorschriften Vermieter beachten müssen, erklärt der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.

FOTO: PIXABAY
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Grundsätzlich ist Mietern das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon gestattet. Es gilt dabei jedoch das Gebot der Rücksichtnahme: Der Nachbar sollte nicht gezwungen sein, den direkten und konzentrierten Rauch einzuatmen. Dies kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz darstellen und mit Geldbußen geahndet werden.

Zur Sicherung des Hausfriedens sollte jeder Mieter seine Mitbewohner über die nächste Grill-Session informieren. Der VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. empfiehlt auf Balkonen und Terrassen den Einsatz von rauchfreien Elektrogrills und Aluminiumschalen, um die Geruchs- und Rauchbelästigung zu minimieren.

Wie häufig pro Monat gegrillt werden darf, ist einzelfallabhängig und gesetzlich nicht klar festgelegt. Zwischen April und September liegen ein bis zwei Grilltermine pro Monat im Rahmen des Zumutbaren. Handelt es sich um eine Grillparty mit größerer Geräuschkulisse, muss ab 22 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden.

Ist das Grillen im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich verboten, sind Mieter verpflichtet, sich an diese Klausel zu halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen oder die Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).

Aktuelle Mietrechtsurteile (ausführlich kommentiert) zum Thema Grillen:
Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung. Aktenzeichen 10 S 438/01, Datum: 07.02.2002, LG Essen

Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss geduldet werden. Aktenzeichen 6 C 545/96, Datum: 29.04.1996, AG Bonn.

 

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