Kerzenschein und Feuerwerk

Alle Jahre wieder brennen Wohnungen und Häuser nieder

Kerzenlicht in der Advents- und Weihnachtszeit bringt Hoffnung und Zuversicht in die dunkelsten Wochen des Jahres – und leider verursachen offene Flammen und Feuerwerk immer wieder schwere Schäden an Immobilien. Unsere Urteilsammlung zeigt, dass Gerichte das Maß der Fahrlässigkeit prüfen, bevor Gebäudeversicherungen zahlen müssen.

Es entspricht zwar nicht den normalen Gebräuchen, aber es kann schon mal vorkommen, dass ein Adventsgesteck die Weihnachtszeit überdauert und bis in den Sommer hinein in der Wohnung stehen bleibt. Wer dann allerdings die Kerzen dieses vertrockneten Gestecks noch einmal anzündet, der muss größte Sorgfalt walten lassen. Ein Wohnungsbesitzer hatte das nicht getan, das brennende Adventsgesteck verursachte einen Sachschaden in Höhe von 35.000 Euro. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 300/00) stellte eine Feuerversicherung leistungsfrei, weil hier grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe.

Kurzfristige „weihnachtliche Ablenkungen“ werden in der Regel von den Gerichten als akzeptabel betrachtet. So ließ sich eine Mutter von ihrem quengelnden Kind dazu überreden, nur mal kurz draußen den neuen Puppenwagen auszuprobieren. Dabei vergaß sie, die Adventskerzen auszupusten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 4 U 49/97) handelte es sich dabei nicht um eine grobe Fahrlässigkeit – die Versicherung musste für den Schaden aufkommen.

Wunderkerzen entzünden Weihnachtsbaum explosionsartig

Manch eine Gefahrenquelle kann ein Normalbürger auch gar nicht richtig einschätzen. Ein Kind hielt sich an Silvester in der Nähe des Weihnachtsbaumes mit einer Wunderkerze auf und wedelte damit herum. Der Tannenbaum entzündete sich daraufhin explosionsartig, das ganze Wohnhaus brannte ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 3 U 104/05) kam zu der Überzeugung, es gehöre nicht zum Allgemeinwissen eines Menschen, solch eine dramatische Entwicklung vorherzusehen. Deswegen müsse man von einer einfachen Fahrlässigkeit ausgehen.

Das Kind im vorigen Falle hatte die Wunderkerzen noch in einer gewissen Entfernung zu brennbaren Stoffen gehalten. Eine andere Familie hingegen brachte die Kerzen unmittelbar an den Zweigen des Christbaumes an – und noch dazu ganz in der Nähe einer hölzernen Krippe. Das schien dem Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) dann doch ein viel zu riskantes Verhalten und es wies den Versicherten die Verantwortung für den Schaden zu.

Fonduetopf darf zwei Minuten unbeaufsichtigt sein

Eines der Lieblingsessen der Deutschen am Silvesterabend ist das Fondue. Der entsprechende Topf mit seinem heißen Inhalt stellt stets eine Gefahrenquelle dar. Trotzdem darf man sich auch mal zwei Minuten davon abwenden, ohne im Schadensfalle gleich haftbar gemacht zu werden. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 126/07), als ein Mieter mal kurz von der Küche ins Wohnzimmer gegangen und während dieser Zeit ein Brand entstanden war.

Versicherung geht von unbemanntem Flugkörper aus

Wer erstattet eigentlich den Schaden, wenn ein Knallkörper von unbekannten Tätern gezündet wird? Ein Hausbesitzer, an dessen Immobilie eine Schaufensterscheibe getroffen worden und zerbrochen war, forderte finanziellen Ersatz von der Wohngebäudeversicherung. Er berief sich darauf, es habe sich um einen „unbemannten Flugkörper“ im Sinne der Vertragsbedingungen gehandelt. Das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 S 354/03) wollte einen Knallkörper allerdings nicht in die Rubrik „unbemannte Flugkörper“ einordnen.

Böller in Briefkästen der Nachbarn

Mieter können nicht für jeden Unfug, den ihre Gäste anrichten, gekündigt werden. Das stellte das Amtsgericht Berlin (Aktenzeichen 11 C 80/05) in einem Urteil fest. In dem Rechtsstreit war es darum gegangen, dass Besucher der Mieter in der Silvesternacht Böller angezündet und in fremde Briefkästen gesteckt hatten. Deswegen konnte den Gastgebern vom Vermieter nicht gekündigt werden, denn das Gericht war der Meinung, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Gäste ständig zu überwachen. Zumal dann nicht, wenn es nicht aufgrund vorausgegangener Verhaltensweisen Hinweise auf konkrete Gefahren gegeben habe.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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