Wäsche aufhängen auf dem Balkon
Aus dem Tatbestand
Vermieter müssen ihren Mietern das Trocknen von Wäsche ermöglichen. Zwar können sie in der Hausordnung untersagen, Wäsche auf dem Balkon aufzuhängen. Gibt es aber nur wenige oder eingeschränkte andere Trocknungsmöglichkeiten, haben sie damit vor Gericht wenig Chancen
(AG Brühl, Az. 21 C 256/00).
War das Wäschetrocknen auf dem Balkon schon immer erlaubt oder langjährig geduldet, kann es der Vermieter nicht nachträglich verbieten
(LG Nürnberg-Fürth, Az. 7 S 6265/89).
Aus den Entscheidungsgründen
Mieter dürfen auch Vorrichtungen zum Wäschetrocknen auf dem Balkon aufstellen oder anbringen. Sie sollten allerdings darauf achten, nicht durch Dübel-Löcher in den Außenwänden die Bausubstanz zu schädigen oder die Wärmedämmung zu durchlöchern.
Dennoch können Vermieter grundsätzlich alles untersagen, was den optischen Eindruck des Hauses beeinträchtigt. Dies kann zum Beispiel Wäsche betreffen, die von der Straße aus zu sehen ist. Ragt ein Wäscheständer nur wenige Zentimeter über eine blickdichte Balkonbrüstung hinaus, gilt dies jedoch noch nicht als optische Beeinträchtigung (AG Euskirchen, Az. 13 C 663/94).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im oben genannten Urteil auch betont, dass der Vermieter keinen Anspruch auf ein vollkommen identisches Aussehen aller Balkone hat – insbesondere dann, wenn der Balkon zum Hinterhof hinausgeht.
Quelle: D.A.S. Leistungsservice
Lesen Sie auch:
Verbotsklauseln zum Wäschentrocknen in der Wohnung überwiegend ungültig
Vermieter hat für eine Trockenmöglichkeit für Wäsche zu sorgen
Die Hausordnung: Was Vermieter beachten müssen
► Suchen und Finden Sie weitere, aktuelle Mietrechtsurteile für Vermieter
► Stöbern Sie in unserer Datenbank. Hier finden Sie zu (fast) jedem Problem ein Mietrechtsurteil.
► In jeder Printausgabe finden Sie relevante Miet- oder WEG-Rechtsurteile kommentiert. Für Abonnenten ist in jedem Heft die vierseitige Beilage RECHTkompakt inklusive
Redaktion (allg.)

◂ Heft-Navigation ▸