WEG-Recht

Strandkorb hat auf Gemeinschaftseigentum nichts zu suchen

Auf Flächen, die innerhalb der Wohneigentümergemeinschaft zum Gemeinschaftseigentum gehören, heißt es besonders rücksichtsvoll zu sein. Ein einschlägiges Urteil stellt klar, dass ein Mitglied auf einer Gemeinschaftsfläche, die für Nachbarn frei einsehbar ist, keinen Strandkorb und keine Wäschespinne aufstellen darf.

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Im geschilderten Fall verlangte die Klägerin Unterlassung. Ihrer Meinung nach, nutze ein Wohneigentümer die Sondernutzungsflächen übermäßig und beeinträchtigte damit das Gemeinschaftseigentum. Bild: Collage aus Pixabay/ OpenClipart-Vectors und Foto M.Eisinger
Im geschilderten Fall verlangte die Klägerin Unterlassung. Ihrer Meinung nach, nutze ein Wohneigentümer die Sondernutzungsflächen übermäßig und beeinträchtigte damit das Gemeinschaftseigentum. Bild: Collage aus Pixabay/ OpenClipart-Vectors und Foto M.Eisinger

Der Fall: Zwei Parteien bildeten eine Eigentümergemeinschaft. Jeder von ihnen verfügte über eine Terrasse als Sondereigentum, von der aus der gemeinsame Garten zu sehen war. Auf dieser Fläche stellte einer der beiden Eigentümer einen Strandkorb und eine Wäschespinne auf. Der Nachbar fühlte sich dadurch optisch beeinträchtigt und beschwerte sich darüber.

Das Urteil: Hier bestehe ein Anspruch auf Unterlassung, beschied das zu­ständige Amtsgericht. Es spiele keine Rolle, ob die Klagepartei früher einmal selbst eine Wäschespinne aufgestellt habe, wie es behauptet worden sei, denn dann hätte eben auch damals bereits von der anderen Seite dagegen geklagt werden kön­nen.

Das Gericht stellte fest, dass die gesamte Gartenfläche im Gemeinschaftseigentum steht, wobei lediglich an den jeweiligen Terrassen der Parteien ein Sondernutzungsrecht besteht. Die Terrasse Nr. 1 wurde den Beklagten, die Terrasse Nr. 2 der Klägerin zur Sondernutzung zugewiesen.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 02.04.2024, Aktenzeichen 514 C 112/23

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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