Der Fall: Zwei Parteien bildeten eine Eigentümergemeinschaft. Jeder von ihnen verfügte über eine Terrasse als Sondereigentum, von der aus der gemeinsame Garten zu sehen war. Auf dieser Fläche stellte einer der beiden Eigentümer einen Strandkorb und eine Wäschespinne auf. Der Nachbar fühlte sich dadurch optisch beeinträchtigt und beschwerte sich darüber.
Das Urteil: Hier bestehe ein Anspruch auf Unterlassung, beschied das zuständige Amtsgericht. Es spiele keine Rolle, ob die Klagepartei früher einmal selbst eine Wäschespinne aufgestellt habe, wie es behauptet worden sei, denn dann hätte eben auch damals bereits von der anderen Seite dagegen geklagt werden können.
Das Gericht stellte fest, dass die gesamte Gartenfläche im Gemeinschaftseigentum steht, wobei lediglich an den jeweiligen Terrassen der Parteien ein Sondernutzungsrecht besteht. Die Terrasse Nr. 1 wurde den Beklagten, die Terrasse Nr. 2 der Klägerin zur Sondernutzung zugewiesen.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 02.04.2024, Aktenzeichen 514 C 112/23
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
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